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aufgehoben; vgl. GVBl. I 2003 I S. 527, GVBl. II 324-39 § 3

 

Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten

Vom 24. November 1997
GVBl. I S. 407

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 216) und Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), wird verordnet:

 

§ 1


Die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 90, 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1996 (GVBl. I S. 536), soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

 

§ 2


(1) Die tägliche Arbeitszeit der im allgemeinen Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich - ausgehend von achtunddreißigeinhalb Stunden wöchentlich - nach den dienstlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der Dienstzeit.


(2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die Mittagspause eine halbe Stunde nicht unterschreiten.


(3) Bei Dienst in Wechselschichten und bei Schichtdienst ist eine Arbeitszeit von achtunddreißigeinhalb Stunden in der Woche und dreihundertundacht Stunden in acht Wochen zugrunde zu legen.


(4) Geleistete Mehrarbeit wird durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich muß unverzüglich erfolgen und soll zwei aufeinander folgende Arbeitstage nicht übersteigen.


(5) Im Verwaltungs- und Werkdienst ist an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für Eilfälle nach den dienstlichen Bedürfnissen ein Sonderdienst einzurichten. Abs. 4 gilt entsprechend.


(6) Bei Schichtdienstleistenden im allgemeinen Vollzugs- und Krankenpflegedienst sind der 24. und 31. Dezember, soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, im Dienstplan wie Wochenfeiertage zu behandeln.


(7) Die tägliche Arbeitszeit der im ärztlichen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem Behandlungs- und Betreuungsbedürfnis der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsanstalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, daß die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember. Der Dienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen wird durch entsprechende Freizeiten an den übrigen Wochentagen ausgeglichen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 3


(1) ...


(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

  

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