aufgehoben; vgl. GVBl. I
2003 I S. 527,
GVBl. II 324-39 § 3
Verordnung über die Arbeitszeit der bei den
Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten
Vom 24. November 1997
GVBl. I S. 407
Auf Grund des
§ 85
Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl.
I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 216) und Gesetz vom
15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), wird verordnet:
§ 1
Die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten
richtet sich nach der
Verordnung über
die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 90, 91),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1996 (GVBl. I S. 536), soweit die
folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.
§ 2
(1) Die tägliche Arbeitszeit der im allgemeinen Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst
tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich - ausgehend von achtunddreißigeinhalb
Stunden wöchentlich - nach den dienstlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für
Beginn und Ende der Dienstzeit.
(2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die Mittagspause eine
halbe Stunde nicht unterschreiten.
(3) Bei Dienst in Wechselschichten und bei Schichtdienst ist eine Arbeitszeit von
achtunddreißigeinhalb Stunden in der Woche und dreihundertundacht Stunden in acht Wochen
zugrunde zu legen.
(4) Geleistete Mehrarbeit wird durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen. Der
Freizeitausgleich muß unverzüglich erfolgen und soll zwei aufeinander folgende
Arbeitstage nicht übersteigen.
(5) Im Verwaltungs- und Werkdienst ist an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen für Eilfälle nach den dienstlichen Bedürfnissen ein Sonderdienst
einzurichten. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Bei Schichtdienstleistenden im allgemeinen Vollzugs- und Krankenpflegedienst sind der
24. und 31. Dezember, soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, im
Dienstplan wie Wochenfeiertage zu behandeln.
(7) Die tägliche Arbeitszeit der im ärztlichen, pädagogischen, psychologischen und
sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem Behandlungs- und
Betreuungsbedürfnis der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsanstalten. Es ist
insbesondere sicherzustellen, daß die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am
Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31.
Dezember. Der Dienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen wird durch entsprechende
Freizeiten an den übrigen Wochentagen ausgeglichen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3
(1) ...
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.