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Außer Kraft infolge Zeitablauf

 

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

Vom 7. Juni 2001
GVBl. I S. 308


Aufgrund des
§ 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), in Verbindung mit § 8b Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 510), wird bestimmt:

 

§ 1


Den Dienststellen, die dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar nachgeordnet sind, werden folgende Befugnisse nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten übertragen:

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Ausgleich der Arbeitszeit bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen,

2. nach § 1b Abs. 2 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 1b Abs. 1 Satz 1 zuzulassen, wenn

dienstliche Belange es zwingend erfordern,

3. nach § 2 Abs. 3 den in Abs. 1 festgelegten Beginn und Ende des Dienstes sowie die in Abs. 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit abweichend zu regeln,

4. nach § 3 Abs. 4 bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,

5. nach § 4 Satz 2 für den Sonnabend Dienst anzuordnen und

6. nach § 6 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

 

§ 2

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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