



Außer Kraft
infolge Zeitablauf
Anordnung über
Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
Vom 7. Juni 2001
GVBl. I S. 308
Aufgrund des
§
85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11.
Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl.
I S. 170), in Verbindung mit
§
8b Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung
vom 14. März 1989 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.
November 2000 (GVBl. I S. 510), wird bestimmt:
§ 1
Den Dienststellen, die dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst unmittelbar
nachgeordnet sind, werden folgende Befugnisse nach der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten übertragen:
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Ausgleich der
Arbeitszeit bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen,
2. nach § 1b Abs. 2 Ausnahmen von der Mindestdauer der
Ruhepausen nach § 1b Abs. 1 Satz 1 zuzulassen, wenn
dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3. nach § 2 Abs. 3 den in Abs. 1 festgelegten Beginn
und Ende des Dienstes sowie die in Abs. 2 festgelegte Verteilung der
Arbeitszeit abweichend zu regeln,
4. nach § 3 Abs. 4 bei periodisch schwankendem
Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu
zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die
Gleittage ausgeglichen werden kann,
5. nach § 4 Satz 2 für den Sonnabend Dienst anzuordnen
und
6. nach § 6 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten,
wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung
in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.


