



Verordnung über ein
verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen
Vom 20. Dezember 2002
GVBl. 2003 I S. 2
Verkündet am 14. Januar 2003
Aufgrund des
§ 85
Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S.
698), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung
erforderliche ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
(verpflichtendes Arbeitszeitkonto) für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen.
§ 2
Zusätzliche
Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte, für Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen
Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen erteilen ab dem
Schuljahr, das auf die Vollendung ihres 35. Lebensjahres folgt, bis zum Ende des
Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, eine Unterrichtsstunde
mehr als es ihrer Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 5 und 7 der bisherigen
Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit
an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506), ab 1. August 1999 nach § 1 der
Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung
dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen vom 26. Juli 1999 (ABl.
S. 684) und ab 1. August 2006 nach § 1 der Pflichtstundenverordnung vom 20. Juli
2006 (ABl. S. 631) entspricht. Diese zusätzliche Unterrichtsverpflichtung besteht bis zum
Schuljahr 2007/2008 einschließlich.
§ 3
Ausgleich der zusätzlichen
Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
(1)
Die nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden sind in der Regel
jahrgangsweise ab dem Schuljahr 2008/2009 auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt
frühestens ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt.
Der Ausgleich wird bei der Bemessung der Altersermäßigung nach § 16 der
Pflichtstundenverordnung nicht berücksichtigt.
(2) Auf Antrag kann der Ausgleich der nach § 2 zusätzlich erteilten
Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der
wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Gewährung einer besonderen
Ausgleichszahlung erfolgen, die jeweils zur Hälfte zum 1. August 2008 und zum 1.
August 2009 fällig wird. Die Höhe der besonderen Ausgleichszahlung nach Satz 1
bestimmt sich nach der in der Anlage
aufgeführten Tabelle unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe des Amtes, das
die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der zusätzlichen
Unterrichtsverpflichtung nach § 2 innehat; sofern die nach § 2 zusätzlich
erteilten Unterrichtsstunden nicht über volle Jahre geleistet wurden, erfolgt
eine anteilige Berechnung. Antragsberechtigt ist auch, wer zum Zeitpunkt der
Auszahlung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist bis zum
30. September 2007 beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen
(Ausschlussfrist).
(3) Auf Antrag kann der Ausgleich der nach § 2 zusätzlich erteilten
Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der
wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Freistellung vom Dienst unter
Weitergewährung der Besoldung für die Dauer des letzten Schulhalbjahres vor
Eintritt in den Ruhestand nach
§ 50
oder §
51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung
nach
§ 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen. Eine zuvor
bewilligte Teilzeitbeschäftigung geht für den Zeitraum der Freistellung vom
Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 in eine
Vollzeitbeschäftigung über. Die Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung
der Besoldung nach Satz 1 setzt die Erteilung einer zusätzlichen
Unterrichtsstunde nach § 2 über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren voraus.
Der Antrag ist bis zum 30. September 2007 beim zuständigen Staatlichen Schulamt
zu stellen (Ausschlussfrist). Wer bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 noch
nicht über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren eine zusätzliche
Unterrichtsstunde nach § 2 erteilt hat, kann auf Antrag über diesen Zeitpunkt
hinaus bis zum Ende des Schulhalbjahres eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach
§ 2 Satz 1 leisten, in welchem ein Zeitraum von insgesamt zehn Jahren erreicht
wird; für diese Fälle gelten Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im
Falle von zuviel geleisteten Stunden der Ausgleich nach der
Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 (GVBl. I S.
101), geändert durch Verordnung vom 14. April 2003 (GVBl. I S. 119), erfolgt.
(4) Das zuständige Staatliche Schulamt kann auf Antrag nachträglich einen
Wechsel zwischen der Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach
Abs. 1 und der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach
Abs. 3 Satz 1 zulassen, wenn ein Festhalten an der bisher getroffenen
Entscheidung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Der Wechsel kann nicht zugelassen werden, wenn der Ausgleich
nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 bereits begonnen hat oder wenn ein Antrag nach
Abs. 3 Satz 5 nicht fristgerecht gestellt wurde.
§ 4
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


