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Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

Vom 20. Dezember 2002
GVBl. 2003 I S. 2

Verkündet am 14. Januar 2003

 

Aufgrund des § 85 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird verordnet:

 

§ 1

Geltungsbereich


Diese Verordnung regelt die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung erforderliche ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (verpflichtendes Arbeitszeitkonto) für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

 

§ 2

Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte, für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen


Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen erteilen ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung ihres 35. Lebensjahres folgt, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, eine Unterrichtsstunde mehr als es ihrer Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 5 und 7 der bisherigen Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506), ab 1. August 1999 nach § 1 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) und ab 1. August 2006 nach § 1 der Pflichtstundenverordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 631) entspricht. Diese zusätzliche Unterrichtsverpflichtung besteht bis zum Schuljahr 2007/2008 einschließlich.

 

§ 3

Ausgleich der zusätzlichen Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen


(1) Die nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden sind in der Regel jahrgangsweise ab dem Schuljahr 2008/2009 auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt frühestens ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgt. Der Ausgleich wird bei der Bemessung der Altersermäßigung nach § 16 der Pflichtstundenverordnung nicht berücksichtigt.


(2) Auf Antrag kann der Ausgleich der nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Gewährung einer besonderen Ausgleichszahlung erfolgen, die jeweils zur Hälfte zum 1. August 2008 und zum 1. August 2009 fällig wird. Die Höhe der besonderen Ausgleichszahlung nach Satz 1 bestimmt sich nach der in der Anlage aufgeführten Tabelle unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe des Amtes, das die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung nach § 2 innehat; sofern die nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden nicht über volle Jahre geleistet wurden, erfolgt eine anteilige Berechnung. Antragsberechtigt ist auch, wer zum Zeitpunkt der Auszahlung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist bis zum 30. September 2007 beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen (Ausschlussfrist).


(3) Auf Antrag kann der Ausgleich der nach § 2 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden anstelle der nach Abs. 1 vorgesehenen Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung für die Dauer des letzten Schulhalbjahres vor Eintritt in den Ruhestand nach § 50 oder § 51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen. Eine zuvor bewilligte Teilzeitbeschäftigung geht für den Zeitraum der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 in eine Vollzeitbeschäftigung über. Die Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Satz 1 setzt die Erteilung einer zusätzlichen Unterrichtsstunde nach § 2 über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren voraus. Der Antrag ist bis zum 30. September 2007 beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu stellen (Ausschlussfrist). Wer bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 noch nicht über einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach § 2 erteilt hat, kann auf Antrag über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende des Schulhalbjahres eine zusätzliche Unterrichtsstunde nach § 2 Satz 1 leisten, in welchem ein Zeitraum von insgesamt zehn Jahren erreicht wird; für diese Fälle gelten Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle von zuviel geleisteten Stunden der Ausgleich nach der Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung vom 8. Februar 2000 (GVBl. I S. 101), geändert durch Verordnung vom 14. April 2003 (GVBl. I S. 119), erfolgt.


(4) Das zuständige Staatliche Schulamt kann auf Antrag nachträglich einen Wechsel zwischen der Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 und der Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung nach Abs. 3 Satz 1 zulassen, wenn ein Festhalten an der bisher getroffenen Entscheidung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wechsel kann nicht zugelassen werden, wenn der Ausgleich nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 bereits begonnen hat oder wenn ein Antrag nach Abs. 3 Satz 5 nicht fristgerecht gestellt wurde.

 

§ 4

 

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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