Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste
des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird. Die
regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Beamtinnen
und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche.
Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Dienstbehörde der Nachweis über
die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des
Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind
verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Eine von Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr-
oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf
Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und
fünfundfünfzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste
Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen,
jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.
(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren kann, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt
werden, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr
zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt
wird. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verordnung ausschließlich bei
Vollzeitbeschäftigung.
§ 2
(1) Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu
unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause insgesamt mindestens
fünfundvierzig Minuten. Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn
dienstliche Belange es zwingend erfordern.
§ 3
(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der
Dienstbeginn und das Dienstende bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt:
(2) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen
liegt eine einstündige Mittagspause.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von Abs. 1 und 2 Abweichendes bestimmen.
Gehören einer Dienststelle Beamtinnen und Beamte verschiedener Dienstherren an,
so darf die Arbeitszeit deshalb nicht unterschiedlich geregelt werden.
§ 4
(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst
wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende
Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei darf die
tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die für die Dienststelle
festgelegte Kernarbeitszeit muss ausschließlich der Pausen montags bis
donnerstags mindestens fünfeinhalb und freitags mindestens dreieinhalb Stunden
betragen. An Stelle der Kernarbeitszeit kann die oberste Dienstbehörde eine
tägliche Mindestarbeitszeit von mindestens vier Stunden zulassen, sofern eine
qualifizierte Vertretung innerhalb der Organisationseinheiten der Dienststelle
in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr gewährleistet
ist.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist
grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen
(Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich in diesem
Zeitpunkt nicht möglich, so dürfen bis zu sechzehn Stunden in den nächsten
Abrechnungszeitraum übertragen werden.
(3) Für den Ausgleich von Zeitguthaben kann pro Kalendermonat ein Gleittag in
Anspruch genommen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
Übertragung höchstens eines Gleittages in den nächsten Abrechnungszeitraum ist
zulässig, sofern die Inanspruchnahme aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden
ist.
(4) Für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem
Arbeitsanfall kann die oberste Dienstbehörde in Abweichung von Abs. 2 und 3
zulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen
zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden
kann.
§ 5
Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen erforderlich ist, kann die Dienstbehörde Abweichungen von § 3 Abs.
1, von der Kernarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie von der
Mindestarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 4 zulassen. Eine Verteilung der
Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche ist nur in besonders begründeten
Einzelfällen zulässig.
§ 6
Die Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe
ärztlicher - auf Verlangen amtsärztlicher - Feststellungen vorübergehend
verkürzen, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit
(gesundheitliche Rehabilitation) dient.
§ 7
Bei alternierender Telearbeit finden die §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 für
die Arbeit in der häuslichen Arbeitsstätte keine Anwendung.
§ 8
Der Sonnabend ist dienstfrei. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichungen von
Satz 1 zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§ 9
(1) Anstelle des Dienstes am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung gewährt,
soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus
dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an
einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.
(2) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein
Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
§ 10
Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Dienststellen oder Teile von
Dienststellen ihres Geschäftsbereichs Sonder- oder Sonntagsdienst einrichten,
wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 11
Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird durch die obersten Dienstbehörden
geregelt. Dasselbe gilt für Anstalten, Einrichtungen und sonstige Dienststellen,
deren Eigenart eine besondere Regelung der Arbeitszeit unabweisbar erfordert.
§ 12
Bei Notständen, die nur einzelne Behörden berühren, kann die Behördenleitung für
kurze Dauer die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung
festsetzen.
§ 13
In Dienststellen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts kann von § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 abgewichen
werden. Die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann die
beim jeweiligen Landkreis geltende Arbeitszeitregelung übernehmen;
Entsprechendes gilt in den kreisfreien Städten für die Oberbürgermeisterin oder
den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung.
§ 14
Die der obersten Dienstbehörde nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse
können von der jeweils zuständigen Ministerin oder dem jeweils zuständigen
Minister auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Dies gilt nicht für die
Zuständigkeiten nach § 4 Abs. 1, §§ 11 und 13.
§ 15
Die Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. S. 90, 91),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 510), wird
aufgehoben.
§ 16
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


