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Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten
(Hessische Arbeitszeitverordnung – HAZVO)

Vom 13. Dezember 2003
GVBl. I S. 326

Verkündet am 18. Dezember 2003

 

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt

bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche.

Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird. Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Dienstbehörde der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.


(2) Eine von Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.


(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verordnung ausschließlich bei Vollzeitbeschäftigung.

 

§ 2


(1) Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause insgesamt mindestens fünfundvierzig Minuten. Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.


(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.

 

§ 3


(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt:

Arbeitszeit pro Woche

Wochentag

Dienstbeginn

Dienstende

42 Stunden

Montag bis Donnerstag

7.30 Uhr

17.15 Uhr

 

Freitag

7.30 Uhr

15.30 Uhr

41 Stunden

Montag bis Donnerstag

7.30 Uhr

17.00 Uhr

 

Freitag

7.30 Uhr

15.30 Uhr

40 Stunden

Montag bis Donnerstag

7.30 Uhr

16.45 Uhr

 

Freitag

7.30 Uhr

15.30 Uhr.


(2) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.


(3) Die oberste Dienstbehörde kann von Abs. 1 und 2 Abweichendes bestimmen. Gehören einer Dienststelle Beamtinnen und Beamte verschiedener Dienstherren an, so darf die Arbeitszeit deshalb nicht unterschiedlich geregelt werden.

 

§ 4


(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die für die Dienststelle festgelegte Kernarbeitszeit muss ausschließlich der Pausen montags bis donnerstags mindestens fünfeinhalb und freitags mindestens dreieinhalb Stunden betragen. An Stelle der Kernarbeitszeit kann die oberste Dienstbehörde eine tägliche Mindestarbeitszeit von mindestens vier Stunden zulassen, sofern eine qualifizierte Vertretung innerhalb der Organisationseinheiten der Dienststelle in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr gewährleistet ist.


(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitpunkt nicht möglich, so dürfen bis zu sechzehn Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.


(3) Für den Ausgleich von Zeitguthaben kann pro Kalendermonat ein Gleittag in Anspruch genommen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Übertragung höchstens eines Gleittages in den nächsten Abrechnungszeitraum ist zulässig, sofern die Inanspruchnahme aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden ist.


(4) Für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall kann die oberste Dienstbehörde in Abweichung von Abs. 2 und 3 zulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann.

 

§ 5


Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erforderlich ist, kann die Dienstbehörde Abweichungen von § 3 Abs. 1, von der Kernarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie von der Mindestarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 4 zulassen. Eine Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig.

 

§ 6


Die Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe ärztlicher - auf Verlangen amtsärztlicher - Feststellungen vorübergehend verkürzen, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (gesundheitliche Rehabilitation) dient.

 

§ 7


Bei alternierender Telearbeit finden die §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 für die Arbeit in der häuslichen Arbeitsstätte keine Anwendung.

 

§ 8


Der Sonnabend ist dienstfrei. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

 

§ 9


(1) Anstelle des Dienstes am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung gewährt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.


(2) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.

 

§ 10


Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Dienststellen oder Teile von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs Sonder- oder Sonntagsdienst einrichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

 

§ 11


Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird durch die obersten Dienstbehörden geregelt. Dasselbe gilt für Anstalten, Einrichtungen und sonstige Dienststellen, deren Eigenart eine besondere Regelung der Arbeitszeit unabweisbar erfordert.

 

§ 12


Bei Notständen, die nur einzelne Behörden berühren, kann die Behördenleitung für kurze Dauer die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung festsetzen.

 

§ 13


In Dienststellen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann von § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 abgewichen werden. Die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung kann die beim jeweiligen Landkreis geltende Arbeitszeitregelung übernehmen; Entsprechendes gilt in den kreisfreien Städten für die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung.

 

§ 14


Die der obersten Dienstbehörde nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse können von der jeweils zuständigen Ministerin oder dem jeweils zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Dies gilt nicht für die Zuständigkeiten nach § 4 Abs. 1, §§ 11 und 13.

 

§ 15


Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. S. 90, 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 510), wird aufgehoben.

 

§ 16


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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