



Verordnung über die Arbeitszeit
der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten
Vom 18. Dezember 2003
GVBl. I S. 527
Verkündet am 23. Dezember 2003
Aufgrund des
§ 85
Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar
1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl.
I S. 698), wird verordnet:
§ 1
Die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und
Beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember
2003 (GVBl. I S. 326), soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende
Regelung treffen.
§ 2
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der im allgemeinen Vollzugs-, Werk- und
Krankenpflegedienst tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt
Die tägliche Arbeitszeit richtet sich dabei nach den
dienstlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der
Dienstzeit.
(2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die
Mittagspause eine halbe Stunde nicht unterschreiten.
(3) Bei Dienst in Wechselschichten und bei Schichtdienst ist
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Arbeitszeit
von 42 Stunden in der Woche und 336 Stunden in acht Wochen,
ab Beginn des 51. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche und 328 Stunden in acht
Wochen und
ab Beginn des 61. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 40
Stunden in der Woche und 320 Stunden in acht Wochen zugrunde zu legen.
(4) Geleistete Mehrarbeit wird durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen. Der
Freizeitausgleich muss unverzüglich erfolgen und soll zwei aufeinander folgende
Arbeitstage nicht übersteigen.
(5) Im Verwaltungs- und Werkdienst ist an Sonnabenden, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen für Eilfälle nach den dienstlichen Bedürfnissen ein
Sonderdienst einzurichten. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Bei Schichtdienstleistenden im allgemeinen Vollzugs- und Krankenpflegedienst
sind der 24. und 31. Dezember, soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder
Sonntag fallen, im Dienstplan wie Wochenfeiertage zu behandeln.
(7) Die tägliche Arbeitszeit der im ärztlichen, pädagogischen, psychologischen
und sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem
Behandlungs- und Betreuungsbedürfnis der Gefangenen in den einzelnen
Justizvollzugsanstalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Betreuung
der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen
gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember. Der Dienst an
Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen wird durch entsprechende Freizeiten an
den übrigen Wochentagen ausgeglichen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2a
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den
Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.
§ 3
(1) Die
Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen
Beamtinnen und Beamten vom 24. November 1997 (GVBl. I S. 407) wird
aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.


