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Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten

Vom 18. Dezember 2003
GVBl. I S. 527

Verkündet am 23. Dezember 2003

 

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird verordnet:

 

§ 1


Die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

 

§ 2


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der im allgemeinen Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs 42 Stunden pro Woche,
ab Beginn des 51. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs 41 Stunden pro Woche,
ab Beginn des 61. Lebensjahrs 40 Stunden pro Woche.

Die tägliche Arbeitszeit richtet sich dabei nach den dienstlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der Dienstzeit.


(2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die Mittagspause eine halbe Stunde nicht unterschreiten.


(3) Bei Dienst in Wechselschichten und bei Schichtdienst ist

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche und 336 Stunden in acht Wochen,

ab Beginn des 51. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche und 328 Stunden in acht Wochen und

ab Beginn des 61. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche und 320 Stunden in acht Wochen zugrunde zu legen.


(4) Geleistete Mehrarbeit wird durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich muss unverzüglich erfolgen und soll zwei aufeinander folgende Arbeitstage nicht übersteigen.


(5) Im Verwaltungs- und Werkdienst ist an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für Eilfälle nach den dienstlichen Bedürfnissen ein Sonderdienst einzurichten. Abs. 4 gilt entsprechend.


(6) Bei Schichtdienstleistenden im allgemeinen Vollzugs- und Krankenpflegedienst sind der 24. und 31. Dezember, soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, im Dienstplan wie Wochenfeiertage zu behandeln.


(7) Die tägliche Arbeitszeit der im ärztlichen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem Behandlungs- und Betreuungsbedürfnis der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsanstalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember. Der Dienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen wird durch entsprechende Freizeiten an den übrigen Wochentagen ausgeglichen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 2a


Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

 

§ 3


(1) Die Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten vom 24. November 1997 (GVBl. I S. 407) wird aufgehoben.


(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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