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aufgehoben; vgl. GVBl. 2003 I S. 326, GVBl. II 324-38 § 15

 

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten

Vom 24. März 1964
GVBl. I S. 43

In der Fassung vom 14. März 1989

GVBl. I S. 90, 91

 

§ 1


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamten beträgt im Durchschnitt achtunddreißigeinhalb Stunden pro Woche.


(2) Eine von Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.


(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verordnung ausschließlich bei Vollzeitbeschäftigung.

 

§ 1 a


(1) Der Beamte wird im Kalenderjahr an einem Arbeitstag (
§ 4 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 - GVBl. I S. 269 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1996 - GVBl. I S. 536 -) unter Weitergewährung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.


(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.


(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, so ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist unzulässig.


(4) Bei hauptamtlich Lehrenden wird der Anspruch auf freie Tage durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreitet.


(5) Die Freistellung der Beamten an Theatern und Bühnen erfolgt für das Jahr in das Theaterferien fallen, in der Regel während der Theaterferien.

 

§ 1b


(1) Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause insgesamt mindestens fünfundvierzig Minuten. Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.


(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.

 

§ 2


(1) Soweit nichts abweichendes bestimmt oder gestattet ist, beginnt der Dienst um 7.30 Uhr und endet montags bis donnerstags um 16.30 Uhr, freitags um 15.00 Uhr (feste Arbeitszeit).


(2) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.


(3) Die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde kann von Abs. 1 und 2 Abweichendes bestimmen. Die Dauer der Mittagspause darf eine halbe Stunde nicht unterschreiten; wird die regelmäßige Arbeitszeit für einen Arbeitstag auf viereinhalb Stunden oder weniger als viereinhalb Stunden festgesetzt, so kann die Mittagspause entfallen. Die Mittagspause entfällt, wenn der Beamte bei gleitender Arbeitszeit den Dienst am Freitag mit Ende der Kernzeit, spätestens um 13.00 Uhr, beendet; beendet er den Dienst nach Ablauf der Kernzeit so gilt die Zeit ab dem Ende der Kernzeit bis höchstens zur Dauer der Mittagspause als Mittagspause. Gehören einer Dienststelle Beamte verschiedener Dienstherren an, so darf die Arbeitszeit deshalb nicht unterschiedlich geregelt werden.

 

§ 3


(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die für die Dienststelle festgelegte Kernarbeitszeit muss ausschließlich der Pausen montags bis donnerstags mindestens fünfeinhalb und freitags mindestens dreieinhalb Stunden betragen. An Stelle der Kernarbeitszeit kann die oberste Dienstbehörde eine tägliche Mindestarbeitszeit von mindestens vier Stunden zulassen, sofern eine qualifizierte Vertretung innerhalb der Organisationseinheiten der Dienststelle in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr gewährleistet ist.


(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitpunkt nicht möglich, so dürfen bis zu sechzehn Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.


(3) Für den Ausgleich von Zeitguthaben kann pro Kalendermonat ein Gleittag in Anspruch genommen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Übertragung höchstens eines Gleittages in den nächsten Abrechnungszeitraum ist zulässig, sofern die Inanspruchnahme aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden ist.


(4) Für Arbeitsbereiche mit periodisch schwankendem Arbeitsanfall kann die oberste Dienstbehörde in Abweichung von Abs. 2 und 3 zulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann.


(5) Übergangsweise ist in Dienststellen ohne automatisierte Zeiterfassung gleitende Arbeitszeit nach Maßgabe der §§ 3 und 2 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin zulässig, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2002.

 

§ 3 a


Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erforderlich ist, kann die Dienstbehörde Abweichungen von § 2 Abs. 1 und von der Mindestarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zulassen. Eine Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig.

 

§ 3 b


Die Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe ärztlicher - auf Verlangen amtsärztlicher - Feststellungen vorübergehend verkürzen, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (gesundheitliche Rehabilitation) des Beamten dient.

 

§ 4


Der Sonnabend ist dienstfrei. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

 

§ 5


(1) Anstelle des Dienstes am 24. Dezember und 31. Dezember wird Dienstbefreiung gewährt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.


(2) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.

 

§ 6


Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Dienststellen oder Teile von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs Sonder- oder Sonntagsdienst einrichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

 

§ 7


Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird durch die oberste Dienstbehörden geregelt. Dasselbe gilt für Anstalten, Einrichtungen und sonstige Dienststellen, deren Eigenart eine besondere Regelung der Arbeitszeit unabweisbar erfordert.

 

§ 8


Bei Notständen, die nur einzelne Behörden berühren, kann der Behördenleiter für kurze Dauer die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung festsetzen.

 

§ 8a


In Dienststellen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann von § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 5 abgewichen werden.

 

§ 8b

Die der obersten Dienstbehörde nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse können von der jeweils zuständigen Ministerin oder dem jeweils zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Dies gilt nicht für die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1, §§ 7 und 8a.

 

§ 9

 

§ 10


Diese Verordnung tritt am 1. April 1964 in Kraft.

  

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