aufgehoben; vgl. GVBl.
2003 I S. 326,
GVBl. II 324-38 § 15
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
Vom 24. März 1964
GVBl. I S. 43
In der Fassung vom 14. März 1989
GVBl. I S. 90, 91
§ 1
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamten beträgt im
Durchschnitt achtunddreißigeinhalb Stunden pro Woche.
(2) Eine von Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder
Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten
auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig
Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem
dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht
überschritten werden.
(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren kann, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Zeit der
Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende der
bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser
Verordnung ausschließlich bei Vollzeitbeschäftigung.
§ 1 a
(1) Der Beamte wird im Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 4 Abs. 2 der Urlaubsverordnung
für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 - GVBl. I S. 269
-, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1996 - GVBl. I S. 536 -) unter
Weitergewährung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird
erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat;
die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn
verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter ist anzurechnen. Die
Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem
Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, so ist
die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen
Gründen nicht möglich, so ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des
folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist unzulässig.
(4) Bei hauptamtlich Lehrenden wird der Anspruch auf freie Tage durch die vorlesungs- oder
unterrichtsfreie Zeit abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreitet.
(5) Die Freistellung der Beamten an Theatern und Bühnen erfolgt für das Jahr in das
Theaterferien fallen, in der Regel während der Theaterferien.
§ 1b
(1) Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu unterbrechen,
wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, bei einer Arbeitszeit von mehr als
neun Stunden beträgt die Ruhepause insgesamt mindestens fünfundvierzig Minuten.
Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn dienstliche
Belange es zwingend erfordern.
§ 2
(1) Soweit nichts abweichendes bestimmt oder gestattet ist, beginnt der Dienst um 7.30 Uhr
und endet montags bis donnerstags um 16.30 Uhr, freitags um 15.00 Uhr (feste Arbeitszeit).
(2) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen liegt eine
einstündige Mittagspause.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die Dienstbehörde mit Genehmigung der obersten
Dienstbehörde kann von Abs. 1 und 2 Abweichendes bestimmen. Die Dauer der Mittagspause
darf eine halbe Stunde nicht unterschreiten; wird die regelmäßige Arbeitszeit für einen
Arbeitstag auf viereinhalb Stunden oder weniger als viereinhalb Stunden festgesetzt, so
kann die Mittagspause entfallen. Die Mittagspause entfällt, wenn der Beamte bei
gleitender Arbeitszeit den Dienst am Freitag mit Ende der Kernzeit, spätestens um 13.00
Uhr, beendet; beendet er den Dienst nach Ablauf der Kernzeit so gilt die Zeit ab dem Ende
der Kernzeit bis höchstens zur Dauer der Mittagspause als Mittagspause. Gehören einer
Dienststelle Beamte verschiedener Dienstherren an, so darf die Arbeitszeit deshalb nicht
unterschiedlich geregelt werden.
§ 3
(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird,
kann den Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen
Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.
Die für die Dienststelle festgelegte Kernarbeitszeit muss ausschließlich der Pausen
montags bis donnerstags mindestens fünfeinhalb und freitags mindestens dreieinhalb
Stunden betragen. An Stelle der Kernarbeitszeit kann die oberste Dienstbehörde eine
tägliche Mindestarbeitszeit von mindestens vier Stunden zulassen, sofern eine
qualifizierte Vertretung innerhalb der Organisationseinheiten der Dienststelle in der Zeit
von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr gewährleistet ist.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist
grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen
(Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitpunkt nicht
möglich, so dürfen bis zu sechzehn Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum
übertragen werden.
(3) Für den Ausgleich von Zeitguthaben kann pro Kalendermonat ein Gleittag in Anspruch
genommen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Übertragung
höchstens eines Gleittages in den nächsten Abrechnungszeitraum ist zulässig, sofern die
Inanspruchnahme aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden ist.
(4) Für Arbeitsbereiche mit periodisch schwankendem Arbeitsanfall kann die oberste
Dienstbehörde in Abweichung von Abs. 2 und 3 zulassen, dass ein Zeitguthaben in einem
Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die
Gleittage ausgeglichen werden kann.
(5) Übergangsweise ist in Dienststellen ohne automatisierte Zeiterfassung gleitende
Arbeitszeit nach Maßgabe der §§ 3 und 2 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung weiterhin zulässig, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2002.
§ 3 a
Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen erforderlich ist, kann die Dienstbehörde Abweichungen von § 2 Abs. 1 und
von der Mindestarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zulassen. Eine Verteilung der
Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche ist nur in besonders begründeten
Einzelfällen zulässig.
§ 3 b
Die Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe
ärztlicher - auf Verlangen amtsärztlicher - Feststellungen vorübergehend verkürzen,
wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (gesundheitliche
Rehabilitation) des Beamten dient.
§ 4
Der Sonnabend ist dienstfrei. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichungen von Satz 1
zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§ 5
(1) Anstelle des Dienstes am 24. Dezember und 31. Dezember wird Dienstbefreiung gewährt,
soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen
Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag
Freizeitausgleich zu gewähren.
(2) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu
leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
§ 6
Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Dienststellen oder Teile von Dienststellen
ihres Geschäftsbereichs Sonder- oder Sonntagsdienst einrichten, wenn die dienstlichen
Belange es erfordern.
§ 7
Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird durch die oberste Dienstbehörden geregelt.
Dasselbe gilt für Anstalten, Einrichtungen und sonstige Dienststellen, deren Eigenart
eine besondere Regelung der Arbeitszeit unabweisbar erfordert.
§ 8
Bei Notständen, die nur einzelne Behörden berühren, kann der Behördenleiter für kurze
Dauer die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung festsetzen.
§ 8a
In Dienststellen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
kann von § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 5 abgewichen werden.
§ 8b
Die der obersten Dienstbehörde nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse können
von der jeweils zuständigen Ministerin oder dem jeweils zuständigen Minister auf
nachgeordnete Behörden übertragen werden. Dies gilt nicht für die Zuständigkeiten nach
§ 3 Abs. 1, §§ 7 und 8a.
§ 9
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. April 1964 in Kraft.