



Anordnung zur Übertragung von
Befugnissen nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Geschäftsbereich des
Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Vom 31. Oktober 2005
GVBl. I S. 734
Aufgrund des § 14
der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326)
wird bestimmt:
§ 1
Den unmittelbar nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung werden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die
Befugnisse übertragen,
1. nach § 4 Abs.
4 der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Arbeitsbereiche mit
vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen,
dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich
übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
2. nach § 10
der Hessischen Arbeitszeitverordnung für Dienststellen oder Teile von
Dienststellen Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen
Belange es erfordern.
§ 2
Den nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung werden die Befugnisse übertragen,
1. nach
§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen
Arbeitszeitverordnung bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine
Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig
Stunden in der Woche zuzulassen,
2. nach
§ 2 Abs. 2 der Hessischen
Arbeitszeitverordnung Abweichungen von den nach § 2 Abs. 1 der Hessischen
Arbeitszeitverordnung vorgeschriebenen Ruhepausen zuzulassen, wenn dienstliche
Belange es zwingend erfordern,
3. nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen
Arbeitszeitverordnung Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 der
Hessischen Arbeitszeitverordnung getroffenen Regelungen zur festen Arbeitzeit
zu bestimmen,
4. nach
§ 8 Satz 2 der Hessischen
Arbeitszeitverordnung Abweichungen von Satz 1, wonach der Sonnabend
dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


