



Verordnung über die Arbeitszeit
der Forstbeamtinnen und Forstbeamten
Vom 18. November 2005
GVBl. I S. 776
Aufgrund des
§ 85
Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11.
Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005
(GVBl. I S. 674), wird verordnet:
§ 1
Forstbeamtinnen und Forstbeamte
Die Arbeitszeit der Forstbeamtinnen und Forstbeamten richtet sich nach den
Bestimmungen der Hessischen
Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), soweit die
folgenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen treffen.
§ 2
Forstbeamtinnen und Forstbeamte
des Landesbetriebs Hessen-Forst
(1) Dienstbeginn und Dienstende der Forstbeamtinnen und Forstbeamten im
Außendienst des Landesbetriebs Hessen-Forst richten sich nach den dienstlichen
Erfordernissen. § 2 Abs. 1 der
Hessischen Arbeitszeitverordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) Forstbeamtinnen und Forstbeamte des Landesbetriebs Hessen-Forst sollen zur
Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auch außerhalb der regulären Dienstzeit
erreichbar sein. An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird die
Erreichbarkeit der Dienststellen durch die Einrichtung einer Rufbereitschaft
sichergestellt. Das Nähere regelt der Landesbetrieb Hessen-Forst. Die Zeit der
Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit
auszugleichen. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Werden
Forstbeamtinnen oder Forstbeamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig,
so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit
anzurechnen.
(3) Die Landesbetriebsleitung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach den dienstlichen Verhältnissen
Sonderregelungen im Sinne des § 8 Satz 2
der Hessischen Arbeitszeitverordnung zu treffen.
§ 3
Forstbeamtinnen und Forstbeamte
im Vorbereitungsdienst
Für Forstbeamtinnen und Forstbeamte im Vorbereitungsdienst gilt § 1; für die
Zeit ihrer Ausbildung im Außendienst ist § 2 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
§ 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung
über die Arbeitszeit der Forstbeamten vom 26. Juni 1978 (GVBl. I S. 496),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 1991 (GVBl. I S. 298), wird
aufgehoben.
§ 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


