



Verordnung über den Umfang der
Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den
Hochschulen des Landes
(Lehrverpflichtungsverordnung)
Vom 2. August 2006
GVBl. I S. 471
Verkündet am 9. August 2006
Aufgrund des
§ 82 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), und des
§ 8 des Gesetzes zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt
Geisenheim am Rhein vom 17. Dezember 1987 (GVBl. I S. 235), geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes. Die für diesen
Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit bleiben unberührt.
§ 2
Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrverpflichtung berechnet sich nach Lehrveranstaltungsstunden. Eine
Lehrveranstaltungsstunde ist die je Woche zu erbringende volle Lehrstunde
während der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Dauer einer Lehrstunde beträgt
in wissenschaftlichen Fächern mindestens 45 Minuten, in künstlerisch-praktischen
Fächern in der Regel 60 Minuten Lehrzeit. Die Vorlesungszeit innerhalb eines
Jahres umfasst 29 Wochen, an den Studienkollegs der Universitäten mindestens 36
Wochen sowie an Fachhochschulen 36 Wochen. Die Lehrveranstaltungen sind
grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise
zulässig, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt
werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Das Lehrangebot ist
möglichst gleichmäßig auf die Werktage von Montag bis Freitag zu verteilen.
Lehrveranstaltungen am Samstag sind möglich.
(2) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht
vorgesehene Lehrveranstaltungen werden angerechnet, wenn alle nach diesen
Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich
oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches und
künstlerisches Personal angeboten werden. Lehrveranstaltungen im Bereich
strukturierter Doktorandenstudien nach
§ 31 Abs. 6 des Hessischen
Hochschulgesetzes und im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen der
Weiterbildung nach
§ 21 des Hessischen Hochschulgesetzes sind auf die
Lehrverpflichtung anrechenbar.
(3) Vorlesungen, Seminare, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind,
Kolloquien, Repetitorien, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht
und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
Praktika, die Betreuung der Praktika in der Lehrerausbildung, Kurse,
Sprachlaborübungen, Unterricht am Krankenbett sowie andere
Lehrveranstaltungsarten, die nicht in Satz 1 oder 3 aufgeführt sind, werden zur
Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Halbtags- und Ganztagspraktika,
Exkursionen sowie zahnmedizinische Praktikantenkurse werden mit 30 vom Hundert
auf die Lehrverpflichtung angerechnet; dies gilt auch für sonstige
Lehrveranstaltungen, bei denen eine ständige Betreuung der Studierenden nicht
erforderlich ist oder bei denen Lehrende die Studierenden lediglich
beaufsichtigen. Die Erstellung und Betreuung von Multimedia-Angeboten kann bis
zu einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang auf die Lehrverpflichtung
angerechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 vom Hundert der festgelegten
Lehrverpflichtung.
(4) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit
verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der
vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende
Lehrveranstaltungen.
(5) Die Betreuung von Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten kann
durch die Hochschule unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu
einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Lehrverpflichtung
angerechnet werden; eine entsprechende Anrechnung der Betreuung von
Staatsexamensarbeiten ist nur bei Lehramtsstudiengängen möglich.
(6) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, werden
den einzelnen Lehrenden nach dem Umfang ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung
anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend
durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens
dreifach, bei einem oder einer Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden.
(7) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt
sind, sind entsprechend umzurechnen; je Tag werden höchstens acht
Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt.
§ 3
Umfang der Lehrverpflichtung
(1) Die Lehrverpflichtung an Universitäten beträgt für
1. Professorinnen und Professoren
8 Lehrveranstaltungsstunden;
2. Juniorprofessorinnen und -professoren
4 Lehrveranstaltungsstunden;
3. Hochschuldozentinnen und -dozenten
8 Lehrveranstaltungsstunden;
4. Oberingenieurinnen und -ingenieure
6 Lehrveranstaltungsstunden;
5. Akademische Rätinnen und Räte, Oberrätinnen und
Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit
4 Lehrveranstaltungsstunden;
6. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten,
soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden,
4 Lehrveranstaltungsstunden;
7. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden,
8 Lehrveranstaltungsstunden,
in befristeten Beschäftigungsverhältnissen
4 Lehrveranstaltungsstunden,
bei überwiegender Lehrtätigkeit unabhängig von der Art
des Beschäftigungsverhältnisses
14 Lehrveranstaltungsstunden,
bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit unabhängig von
der Art des Beschäftigungsverhältnisses
18 Lehrveranstaltungsstunden,
soweit die Dienstaufgaben anderweitig die in diesen
Regelungen bestimmt sind, festgelegte Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden;
8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Studienrätinnen
und -räte, Oberstudienrätinnen und -räte im Hochschuldienst sowie
vergleichbare Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder Lektorinnen und
Lektoren
bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
18 Lehrveranstaltungsstunden,
bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter
Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
14 Lehrveranstaltungsstunden,
bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit in
Studienkollegs
24 Lehrveranstaltungsstunden.
Die Lehrverpflichtung soll durch eine Lehrtätigkeit
erfüllt werden können, die unter Berücksichtigung der Anrechnung 24 Lehrstunden
je Woche während der Vorlesungszeit eines Semesters nicht übersteigt. Die
Verpflichtung, während der vorlesungsfreien Zeit anderweitige Dienstaufgaben
auszuführen, bleibt unberührt. Professorinnen und Professoren an einer
Universität sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten können bei Einstellung oder
auf Antrag überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine
Lehrverpflichtung bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden. Die Funktionsbeschreibung
der Stelle und die dieser entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach
vier Semestern durch die Hochschule zu überprüfen.
(2) Für sonstige Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben, die nach
§ 76 Abs. 2 2. Halbsatz des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom
28. März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995
(GVBl. I S. 558), als Professorinnen oder Professoren übernommen worden sind
oder deren Dienstverhältnis nach
§ 79 des Hessischen Hochschulgesetzes in vorgenannter Fassung fortbesteht,
gelten folgende Lehrverpflichtungen:
1. Professorinnen und Professoren an der Universität
Kassel
14 Lehrveranstaltungsstunden;
2. Akademische Rätinnen und Räte bei fast
ausschließlicher Lehrtätigkeit
18 Lehrveranstaltungsstunden,
bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung
anderer Dienstaufgaben)
14 Lehrveranstaltungsstunden,
soweit die Dienstaufgaben anderweitig die in diesen
Regelungen bestimmt sind, festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden;
3. sonstige Lehrerinnen und Lehrer an Fachhochschulen
und an der Universität Kassel
24 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Für Oberassistentinnen und Oberassistenten, deren Dienstverhältnis nach
§
41a des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325)
begründet wurde, beträgt die Lehrverpflichtung sechs Lehrveranstaltungsstunden.
(4) Akademischen Rätinnen und Räten auf Zeit, wissenschaftlichen und
künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen in der Regel
Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch unentgeltlichen Lehrauftrag
übertragen werden.
(5) Die Lehrverpflichtung an der Kunsthochschule in der Universität Kassel, an
der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main und an der
Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main beträgt für
1. Professorinnen und Professoren
18 Lehrveranstaltungsstunden,
bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern
8 Lehrveranstaltungsstunden,
bei Lehrtätigkeit in künstlerischen und
wissenschaftlichen Fächern oder in Fächern mit anwendungsbezogenen und
wissenschaftlichen Anteilen
12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden;
2. Künstlerische Assistentinnen und Assistenten, soweit
ihnen Lehraufgaben übertragen werden,
9 Lehrveranstaltungsstunden;
3. Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden,
18 Lehrveranstaltungsstunden,
in befristeten Beschäftigungsverhältnissen
8 Lehrveranstaltungsstunden;
4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben
24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden.
Abs. 1 Nr. 2 und 7 gilt entsprechend. Soweit die Dauer der Lehrveranstaltungsstunde in
künstlerisch-praktischen Fächern 60 Minuten unterschreitet, erhöht sich die
Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden entsprechend. Die Professorinnen und
Professoren können in den Fächern der Bildenden Kunst ihre Lehrverpflichtung
auch durch die Betreuung einer Klasse mit mindestens zwölf Studierenden
erfüllen. Im Übrigen findet Abs. 1 Anwendung.
(6) Die Lehrverpflichtung an Fachhochschulen beträgt für
1. Professorinnen und Professoren
18 Lehrveranstaltungsstunden;
2. Professorinnen und Professoren, denen nach Art. 3
Abs. 2 des
Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land
Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 30. Juli
1987 (GVBl. I S. 236), geändert durch Staatsvertrag vom 27. November 2002
(GVBl. I S. 810), je zur Hälfte und jeweils im Hauptamt Forschungsaufgaben an
der Forschungsanstalt und Lehraufgaben in den Studiengängen des Fachbereichs
Geisenheim der Fachhochschule Wiesbaden übertragen sind,
9 Lehrveranstaltungsstunden;
3. sonstige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der
Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein nach Maßgabe der Übertragung im
Einzelfall bis zu
8 Lehrveranstaltungsstunden;
4. sonstige Lehrerinnen und Lehrer, Lehrkräfte für
besondere Aufgaben,
24 bis 28 Lehrveranstaltungsstunden.
(7) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird bei Teilzeitbeschäftigung auf den
Anteil ermäßigt, der dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur
Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(8) Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung
des Dienstverhältnisses. Der Umfang der Lehrverpflichtung ist entsprechend den
in Abs. 1 bis 7 getroffenen Festlegungen festzusetzen.
(9) Nach Einrichtung eines Systems zur Ermittlung des Gesamtlehrdeputats und zum
Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung kann die Hochschulleitung die
Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren abweichend von Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 festlegen. Bei bereits
eingestellten Professorinnen und Professoren bedarf dies ihrer Zustimmung. Der
sich aus der Regellehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren ergebende
Gesamtlehrumfang der Hochschule muss erreicht werden. Ermäßigungen bleiben
unberührt. In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten Satz
1 bis 4 entsprechend.
§ 4
Erfüllung der Lehrverpflichtung
(1) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für
das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot
(Gesamtlehrangebot) in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, können
1. Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in
drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllen,
2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen
Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines jeweiligen
Semesters untereinander ausgleichen; Mitglieder der Professorengruppe können
nur untereinander ausgleichen.
In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit in einem Semester
jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die
Hochschulleitung ist über die Fachbereichsleitung hiervon im Voraus zu
unterrichten.
(2) Die Hochschule kann den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrenden so festlegen,
dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern die
Lehrverpflichtung im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren
oder im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt wird.
(3) Können in einem Fach wegen der Besonderheiten des Fachgebiets oder eines
Überangebotes an Lehrveranstaltungen Lehrende ihre Lehrverpflichtung nicht
erfüllen und kann diese auch nicht in verwandten Fachgebieten oder im
Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt werden, so ist
die Lehrverpflichtung an einer anderen hessischen Hochschule mit Zustimmung der
jeweiligen Hochschulleitung durch Übernahme eines unvergüteten Lehrauftrages zu
erfüllen.
(4) Soweit auch an einer anderen hessischen Hochschule die Lehrverpflichtung
nicht erfüllt werden kann, kann die Hochschulleitung nach Anhörung des
Fachbereichs die Lehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Die Ermäßigung der
Lehrverpflichtung ist auf Befreiungen und Ermäßigungen nach §§ 5 bis 7
anzurechnen. Sie ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
(5) Die Lehrenden teilen jeweils am Ende eines Semesters unter thematischer
Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit
und die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Lehrveranstaltungen
mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden
sowie der betreuten Abschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten der
Fachbereichsleitung schriftlich mit. Wesentliche Unterbrechungen, die nicht
ausgeglichen worden sind, sind anzugeben. Bei Nichterfüllung der
Lehrverpflichtung unterrichtet die Fachbereichsleitung die Hochschulleitung.
§ 5
Ermäßigung der
Lehrverpflichtung
(1) Bei Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung kann die
Lehrverpflichtung um bis zu 50 vom Hundert ermäßigt werden.
(2) Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und
Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der
Studienreform, für die Leitung von Sonderforschungsbereichen und für
Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach
ermäßigt werden; die Ermäßigung soll im Einzelfall zwei
Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Für die Teilnahme an der
Entwicklung und Durchführung von hochschuleigenen Auswahlverfahren und von
Verfahren nach
§ 63 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie für die
Wahrnehmung der Mentorentätigkeit nach
§ 27 Abs. 2 des Hessischen
Hochschulgesetzes erhalten die Mitglieder der Professorengruppe keine Ermäßigung
der Lehrverpflichtung.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für
diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studierenden im praktischen Jahr
des zweiten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der
praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Tierärztinnen und
Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), wird durch eine Verminderung
der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Der Gesamtumfang der Verminderung der
Lehrverpflichtung darf die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals
nicht übersteigen, das dem nach der
Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994
(GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S.
532) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten Personalbedarf für die in Satz
1 genannten Aufgaben entspricht.
(4) An Fachhochschulen kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Leitung und Verwaltung von
zentralen Einrichtungen der Hochschule, die Betreuung von Sammlungen
einschließlich Bibliotheken sowie die Leitung des Praktikantenamtes ermäßigt
werden; die Ermäßigung soll sieben vom Hundert der Gesamtheit der
Lehrverpflichtungen der hauptberuflich Lehrenden und bei einzelnen
Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden, im Falle der
Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben acht
Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Voraussetzung für die Übernahme
von Verwaltungsaufgaben ist, dass diese Aufgaben von der Hochschulverwaltung
nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der
Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.
(5) Liegen mehrere Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 vor, soll die
Lehrtätigkeit im Einzelfall während eines Semesters 50 vom Hundert der
jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(6) Über die Ermäßigung entscheidet die Hochschulleitung.
§ 6
Schwerbehinderte
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19
Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli
2006 (BGBl. I S. 1706), kann auf Antrag von der Hochschulleitung ermäßigt werden
1. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom
Hundert
bis zu 12 vom Hundert;
2. bei einem Grad der Behinderung wenigstens von 60 vom
Hundert
bis zu 15 vom Hundert;
3. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 vom
Hundert
bis zu 18 vom Hundert;
4. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom
Hundert
bis zu 21 vom Hundert;
5. bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 90 vom
Hundert
bis zu 25 vom Hundert;
6. bei einem Grad der Behinderung von 100 vom Hundert
bis zu 30 vom Hundert.
Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5
Lehrveranstaltungsstunden, werden diese aufgerundet.
§ 7
Besondere Aufgaben im
öffentlichen Interesse
Nehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule
wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann
die Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrenden auf
Antrag von der Lehrverpflichtung ganz oder teilweise befreien. Die Vorschriften
über die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub sowie über die Abordnung
und Zuweisung bleiben unberührt.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.


