



Urlaubsverordnung für die
Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung – HUrlVO)
Vom 12. Dezember 2006
GVBl. I S. 671
Verkündet am 21. Dezember 2006
Aufgrund des
§ 106
Abs. 2 und des
§ 215
Abs. 1 in Verbindung mit
§ 106
Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom
11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006
(GVBl. I S. 394), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) § 16 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Abs. 1 genannten
Dienstherren entsprechend; günstigere tarifrechtliche Regelungen bleiben
unberührt.
§ 2
Urlaubsjahr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Gewährleistung des
Dienstbetriebs
Während des Urlaubs muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte
gewährleistet sein. Der Behörde dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der Regel
keine Vertretungskosten erwachsen.
§ 4
Beamtinnen und Beamte in
Ausbildung
Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass
die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Bei einer Ausbildung in einem
Studiengang einer Fachhochschule soll der Erholungsurlaub in der Zeit der
Fachstudien genommen werden, während der keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
§ 5
Urlaubsdauer
(1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des
Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bei einem Lebensalter von
bis zu 30 Jahren
26 Arbeitstage,
über 30 bis 40 Jahren 29
Arbeitstage,
über 40 bis 50 Jahren 30
Arbeitstage,
über 50 Jahren
33 Arbeitstage,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche verteilt ist.
(2) Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr
als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub
für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel
des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die wöchentliche
Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag
im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines
etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub für Schichtdienst (§ 14) bleibt in den
Fällen des Satz 1 und 2 unberücksichtigt. In Verwaltungen, in denen die
Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine abweichende
Berechnungsweise zulassen. Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde
zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende
Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt
auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub.
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein halber Urlaubstag oder mehr, so
wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein geringerer Bruchteil bleibt
unberücksichtigt.
(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach
der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine
Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als
Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende
gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht
als Arbeitstage.
(4) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen
Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder Urlaubstag mit einem Fünftel
der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt wird.
§ 6
Wartezeit
Der Urlaubsanspruch kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen erst drei Monate
nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst geltend gemacht werden
(Wartezeit), es sei denn, die Beamtin oder der Beamte scheidet vorher aus.
Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere
Gründe dies erfordern.
§ 7
Anrechnung früherer
Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs
(1) Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine
unmittelbar vorher beendete Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte in
demselben Kalenderjahr anderweitig im öffentlichen Dienst beschäftigt war,
anzurechnen, falls der Urlaub für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht ist.
Eine unmittelbare Übernahme ist gegeben, wenn zwischen der Beendigung des
früheren Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn des neuen nur Sonn- und
gesetzliche Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage oder die für den Umzug von
dem alten zu dem neuen Dienstort erforderlichen Reisetage liegen.
(2) Urlaub, der während desselben Kalenderjahres in einem früheren
Beschäftigungsverhältnis jeder Art für Monate gewährt worden ist, die in das
jetzige Beamtenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
§ 8
Teilurlaub
(1) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht
Beamtinnen und Beamten für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein
Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der
gesetzlichen Altersgrenze, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn
das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf
Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte endet.
(2) Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder
2. einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen
Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) und im
Blockmodell der Altersteilzeit
um ein Zwölftel. Haben Beamtinnen oder Beamte den ihnen
zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung nicht
oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende der
Beurlaubung ohne Besoldung dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres
hinzuzufügen. Haben Beamtinnen oder Beamte vor Beginn einer Beurlaubung ohne
Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen nach Satz 1 zusteht, so ist
der ihnen nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung zustehende
Erholungsurlaub um den zuviel gewährten Erholungsurlaub zu kürzen.
(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte während einer
Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis
ausüben.
(4) Beurlaubte Beamtinnen und Beamte, die ohne Unterbrechung für mindestens drei
Monate Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen, erhalten für jeden
vollen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des Urlaubs nach § 5 Abs. 1.
(5) Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet, jedoch nur
einmal im Kalenderjahr.
§ 9
Teilung und Übertragung
(1) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der
Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der
nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten
worden ist, verfällt.
(3) Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so
verfällt der Urlaub erst am Ende dieses Kalenderjahres.
§ 10
Widerruf
Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der
Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht
gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem
Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.
§ 11
Erkrankung
Kann ein genehmigter Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten oder fortgeführt
werden und wird dies unverzüglich angezeigt, so werden die durch ärztliches, auf
Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Beamtin oder der Beamte
dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des
Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.
§ 12
Heilkur, Badekur
Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, deren
Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen
ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Dauer und Häufigkeit
bestimmen sich nach den Vorschriften der
Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I
S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl.
I S. 561). Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer aufgrund des § 11
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305),
versorgungsärztlich verordneten Badekur.
§ 13
Zusatzurlaub für behinderte
Beamtinnen und Beamte
(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann bei einem nicht nur vorübergehenden Grad
der Behinderung von wenigstens fünfundzwanzig und höchstens neunundvierzig wegen
einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von
bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Der Grad der
Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts-
oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit wegen des Grads der Behinderung Anspruch
auf Zusatzurlaub nach anderen Rechtsvorschriften besteht.
§ 14
Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem
Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und sind dabei nach dem
Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig
Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so wird Zusatzurlaub wie folgt
gewährt:
| Bei Dienstleistungen |
|
Zusatzurlaub |
| in der Fünf-Tage-Woche
|
in der Sechs-Tage-Woche
|
|
| an mindestens |
|
|
| 87 Arbeitstagen |
104 Arbeitstagen |
ein Arbeitstag |
| 130 Arbeitstagen |
156 Arbeitstagen |
zwei Arbeitstage |
| 173 Arbeitstagen |
208 Arbeitstagen |
drei Arbeitstage |
| 195 Arbeitstagen |
234 Arbeitstagen |
vier Arbeitstage. |
Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am
Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird. Beginnen an einem
Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem
anderen Kalendertag, so gelten abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 2 beide
Kalendertage als Arbeitstage.
(2) Wird Dienst nach einem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten
verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, so wird
Zusatzurlaub wie folgt gewährt:
ein Arbeitstag,
wenn mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage,
wenn mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage,
wenn mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage,
wenn mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen von
Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend
um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Sind weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2 erfüllt, so
wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:
ein Arbeitstag,
wenn mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage,
wenn mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage,
wenn mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage,
wenn mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet worden sind.
(4) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung
ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, sind
diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten
Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im
Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in dem
vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach Abs. 1 bis 4 zu
Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub wird für Beamtinnen und Beamte, die das
fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen
Arbeitstag erhöht. Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 4 darf insgesamt vier
Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht
überschreiten.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.
(7) Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen bleiben bei
der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht.
(8) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte,
1. die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für
den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht,
2. die sich zwischen Dienstende und dem nächsten
Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen
schwimmenden Geräten bereithalten,
3. die an Bord von Schiffen oder auf anderen
schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt
sind.
Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 in nicht
unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der
Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
§ 15
Sonderurlaub aus wichtigem
Grund
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel zur Fortbildung, zu
Studienzwecken oder für eine Tätigkeit bei internationalen Organisationen) auf
Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung gewähren.
(2) Liegt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, so kann gleichzeitig
mit der Erteilung des Urlaubs die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt
werden.
§ 16
Dienstbefreiung
Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter
Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß
erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
Pflichten,
2. aus besonderen Anlässen, insbesondere
a) zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur
Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen,
dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder
religiösen Interessen dienen,
b) zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei
denen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen repräsentativ
vertreten ist,
c) aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.


