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Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung – HUrlVO)

Vom 12. Dezember 2006
GVBl. I S. 671

Verkündet am 21. Dezember 2006

 

Aufgrund des § 106 Abs. 2 und des § 215 Abs. 1 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:

 

§ 1

Geltungsbereich


(1) Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.


(2) § 16 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Abs. 1 genannten Dienstherren entsprechend; günstigere tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

 

§ 2

Urlaubsjahr


Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Gewährleistung des Dienstbetriebs


Während des Urlaubs muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Der Behörde dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der Regel keine Vertretungskosten erwachsen.

 

§ 4

Beamtinnen und Beamte in Ausbildung


Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule soll der Erholungsurlaub in der Zeit der Fachstudien genommen werden, während der keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

 

§ 5

Urlaubsdauer


(1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bei einem Lebensalter von

bis zu 30 Jahren                   26 Arbeitstage,
über 30 bis 40 Jahren         29 Arbeitstage,
über 40 bis 50 Jahren         30 Arbeitstage,
über 50 Jahren                     33 Arbeitstage,

wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist.


(2) Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub für Schichtdienst (§ 14) bleibt in den Fällen des Satz 1 und 2 unberücksichtigt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein halber Urlaubstag oder mehr, so wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein geringerer Bruchteil bleibt unberücksichtigt.


(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.


(4) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt wird.

 

§ 6

Wartezeit


Der Urlaubsanspruch kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen erst drei Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst geltend gemacht werden (Wartezeit), es sei denn, die Beamtin oder der Beamte scheidet vorher aus. Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

 

§ 7

Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs


(1) Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte in demselben Kalenderjahr anderweitig im öffentlichen Dienst beschäftigt war, anzurechnen, falls der Urlaub für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht ist. Eine unmittelbare Übernahme ist gegeben, wenn zwischen der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn des neuen nur Sonn- und gesetzliche Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage oder die für den Umzug von dem alten zu dem neuen Dienstort erforderlichen Reisetage liegen.


(2) Urlaub, der während desselben Kalenderjahres in einem früheren Beschäftigungsverhältnis jeder Art für Monate gewährt worden ist, die in das jetzige Beamtenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.

 

§ 8

Teilurlaub


(1) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, steht Beamtinnen und Beamten für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte endet.


(2) Der Jahresurlaub vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat

1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder

2. einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) und im Blockmodell der Altersteilzeit

um ein Zwölftel. Haben Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Haben Beamtinnen oder Beamte vor Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen nach Satz 1 zusteht, so ist der ihnen nach dem Ende der Beurlaubung ohne Besoldung zustehende Erholungsurlaub um den zuviel gewährten Erholungsurlaub zu kürzen.


(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte während einer Elternzeit bei ihrem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben.


(4) Beurlaubte Beamtinnen und Beamte, die ohne Unterbrechung für mindestens drei Monate Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen, erhalten für jeden vollen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des Urlaubs nach § 5 Abs. 1.


(5) Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet, jedoch nur einmal im Kalenderjahr.

 

§ 9

Teilung und Übertragung


(1) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.


(2) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.


(3) Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so verfällt der Urlaub erst am Ende dieses Kalenderjahres.

 

§ 10

Widerruf


Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.

 

§ 11

Erkrankung


Kann ein genehmigter Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten oder fortgeführt werden und wird dies unverzüglich angezeigt, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.

 

§ 12

Heilkur, Badekur


Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561). Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), versorgungsärztlich verordneten Badekur.

 

§ 13

Zusatzurlaub für behinderte Beamtinnen und Beamte


(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens fünfundzwanzig und höchstens neunundvierzig wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.


(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit wegen des Grads der Behinderung Anspruch auf Zusatzurlaub nach anderen Rechtsvorschriften besteht.

 

§ 14

Zusatzurlaub für Schichtdienst


(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:

Bei Dienstleistungen   Zusatzurlaub
in der Fünf-Tage-Woche  in der Sechs-Tage-Woche  
an mindestens    
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen ein Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen zwei Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen drei Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen vier Arbeitstage.

Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.


(2) Wird Dienst nach einem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:

ein Arbeitstag,

wenn mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage,

wenn mindestens 220 Stunden,

drei Arbeitstage,

wenn mindestens 330 Stunden,

vier Arbeitstage,

wenn mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind. Die Voraussetzungen von Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.


(3) Sind weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2 erfüllt, so wird Zusatzurlaub wie folgt gewährt:

ein Arbeitstag,

wenn mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage,

wenn mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage,

wenn mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage,

wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet worden sind.


(4) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.


(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in dem vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach Abs. 1 bis 4 zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub wird für Beamtinnen und Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.


(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.


(7) Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen bleiben bei der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht.


(8) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte,

1. die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht,

2. die sich zwischen Dienstende und dem nächsten Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten,

3. die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.

Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 Nr. 1 in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).

 

§ 15

Sonderurlaub aus wichtigem Grund


(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel zur Fortbildung, zu Studienzwecken oder für eine Tätigkeit bei internationalen Organisationen) auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung gewähren.


(2) Liegt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, so kann gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt werden.

 

§ 16

Dienstbefreiung


Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,

2. aus besonderen Anlässen, insbesondere

a) zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen,

b) zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist,

c) aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.

 

§ 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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