



Verordnung über die Elternzeit
für Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen
(Hessische Elternzeitverordnung - HEltZVO)
Vom 7. März 2007
GVBl. I S. 238
Verkündet am 16. März 2007
Aufgrund des § 95 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in
der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), wird verordnet:
§ 1
Anspruch auf Elternzeit
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder
Anwärterbezüge, wenn sie
1.
a) mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
zusteht,
b) mit einem Kind der Ehegattin, des Ehegatten,
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006
[BGBl. I S. 3135]) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) aufgenommen haben,
d) auch ohne Personensorgerecht
aa) mit einem leiblichen Kind der nicht
sorgeberechtigten Antragstellerin oder des nicht sorgeberechtigten
Antragstellers,
bb) mit einem Kind, für das die nach § 1594
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärte Vaterschaftsanerkennung
noch nicht wirksam geworden oder für das über die beantragte
Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
noch nicht entschieden ist,
cc) mit einem Kind, welches von seinen Eltern
in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit,
Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich
gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nicht betreut werden kann und
mit dem sie oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre Lebenspartnerin
oder ihr Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt sind und für
das von anderen Berechtigten Erziehungsgeld nicht in Anspruch
genommen wird,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf
Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1
überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann für jedes Kind auf die
Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich
die Zeiträume nach Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.
(3) Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder
Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme
bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten
Lebensjahres des Kindes genommen werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anwendbar, soweit er die zeitliche Aufteilung regelt.
(4) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von
beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie kann auf zwei Zeitabschnitte
verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung
der oder des Dienstvorgesetzten möglich, soweit dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. b bis d anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten.
§ 2
Inanspruchnahme
(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich
erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Wenn dringende Gründe vorliegen, ist
ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die
Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der
Mutterschutzfrist nach
§ 3
Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl.
1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I
S. 671), auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter
die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden
Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach
§ 3
Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung und die Zeit des
Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
(2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund
eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist nach
§ 3
Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung anschließende Inanspruchnahme
der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer Woche
nach Wegfall des Grundes nachholen.
§ 3
Teilzeitbeschäftigung
(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine
Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn zu
bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
wöchentliche Dienstzeit darf je Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt,
nicht mehr als 30 Stunden und nicht weniger als 15 Stunden betragen.
(2) Eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses darf während
der Elternzeit ausgeübt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Die Beschäftigung darf je Elternteil, der Elternzeit in Anspruch
nimmt, wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen. Diese
Obergrenze gilt nicht für eine Tätigkeit als Tagespflegeperson im Sinne von § 23
des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern nicht mehr als fünf Kinder betreut
werden. Die Teilzeitbeschäftigung bedarf der Genehmigung der oder des
Dienstvorgesetzten. Sie gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht binnen vier
Wochen schriftlich abgelehnt worden ist.
§ 4
Verlängerung der Elternzeit
Die Elternzeit kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 bis 4 verlängert werden, wenn
die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die Elternzeit ist zu verlängern, wenn
ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund
nicht erfolgen kann.
§ 5
Vorzeitige Beendigung der
Elternzeit
(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn die oder der
Dienstvorgesetzte zustimmt. Der Antrag auf vorzeitige Beendigung wegen der
Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2748) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
dienstlichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung
der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach
§ 1
Abs. 2 und
§ 3
Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig; dies gilt
nicht während der zulässigen Teilzeitarbeit.
(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei
Wochen nach dem Tode des Kindes.
(3) Änderungen der persönlichen Anspruchsberechtigung für die Elternzeit sind
der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
§ 6
Entlassung
(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf
Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1
gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe, ohne Elternzeit
in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und die Voraussetzungen
für die Gewährung von Elternzeit erfüllt.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten
auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt,
bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines
Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) § 22 Abs. 1 bis 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie
§ 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 7
Krankheitsfürsorge
Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung
der Vorschriften der
Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I
S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl.
I S. 561).
§ 8
Erstattung von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Für die Dauer der Elternzeit werden die Beiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn die Dienstbezüge
oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn der Elternzeit die
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam
Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei
dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden
soll.
(2) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 werden
auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf
einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen,
einschließlich darin enthaltener gesetzlich vorgeschriebener
Altersrückstellungen in voller Höhe erstattet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen
nach Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.
(3) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung
nach § 3 ausgeübt wird. Dies gilt nicht für eine Beschäftigung auf der Grundlage
befristeter Arbeitsverhältnisse, die zur Gewährleistung einer vollständigen
Unterrichtsversorgung nach
§ 15a Abs. 1 des
Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386), begründet
werden. Eine Beschäftigung, die innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate
oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus
vertraglich begrenzt ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
in der Fassung vom 23. Januar 2006 [BGBl. I S. 89, 466], zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2748]), gilt nicht als
Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1.
(4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrags
erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Besoldung zuständige Stelle.
§ 9
Übergangsregelungen
(1) Auf die vor dem 1. Januar 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften der
Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geborenen
oder mit dem Ziel der Adoption, zur Vollzeitpflege oder in den Fällen des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung
vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften der
Elternzeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend für Personen, die nach der
Übergangsvorschrift des
§ 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung über den 30. April 2001
hinaus beihilfeberechtigt bleiben; die Beihilfe bemisst sich nach der
vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der
Beihilfe während elterngeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit
Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem
öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten
günstiger ist.
(4) Auf bis zum 31. März 2007 zugegangene Erklärungen und Anträge nach § 2 Abs.
1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 sind
§ 1 Abs. 4
Satz 1 und §
2 Abs. 1 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 10
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298) , zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), wird
aufgehoben.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


