Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte
örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main
Vom 25. August 1965
GVBl. I S. 188
Auf Grund des § 120 der Hessischen Disziplinarordnung vom 21. März 1962 (GVBl.
S. 145) wird verordnet:
§ 1
Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde für die Beamten der örtlichen Stiftungen
des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am
Main.
§ 2
Dienstvorgesetzter für die in § 1 genannten Beamten ist der Oberbürgermeister der
Stadt Frankfurt am Main.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.