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Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main

Vom 25. August 1965
GVBl. I S. 188

Auf Grund des § 120 der Hessischen Disziplinarordnung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 145) wird verordnet:

 

§ 1


Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde für die Beamten der örtlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main.

 

§ 2


Dienstvorgesetzter für die in § 1 genannten Beamten ist der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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