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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen Vom 21. März 1975 Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 9. November 1973 (GVBl. I S. 396), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), wird bestimmt:
§ 1
werden für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung mit Ausnahme des Ministeriums die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten übertragen.
§ 2
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren übertragen.
§ 3
§ 4
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