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aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 546, GVBl. II 325-32 § 2

 

Verordnung über die Disziplinarbeugnisse im Bereich der hessischen Polizei (DIVO)

Vom 19. Dezember 2000
GVBl. I S. 648

 

Aufgrund des § 121 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), wird verordnet:

 

§ 1

Dienstvorgesetzte


(1) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten üben für die unterstellten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus:

1. die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,

2. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,

3. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes,

4. die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule,

5. die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung.

Für alle übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten übt die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport diese Befugnisse aus.


(2) Bei Abordnungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in den Bereich eines oder einer anderen Dienstvorgesetzten bleibt die oder der bisherige Dienstvorgesetzte für die Ahndung vor der Abordnung begangener Dienstvergehen befugt. Die Befugnis zur Ahndung von Dienstvergehen, die während der Abordnung begangen werden, nehmen vorbehaltlich des Abs. 3 die Dienstvorgesetzten wahr, in deren Bereich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte abgeordnet ist. Kann das Disziplinarverfahren nicht innerhalb der Abordnungsdauer abgeschlossen werden, endet die Ahndungsbefugnis dieser Dienstvorgesetzten mit dem Ende der Abordnungszeit. Der Vorgang ist mit dem bis zum Abordnungsende erreichten Ermittlungsergebnis an die bisherige Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten abzugeben.


(3) Für die zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten verbleibt die Befugnis zur Ahndung von Dienstvergehen bei den bisherigen Dienstvorgesetzten.

 

§ 2

Höherer Dienstvorgesetzter


Die Befugnisse des höheren Dienstvorgesetzten nimmt die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wahr.

 

§ 3

Einleitungsbehörde


Die Befugnisse der Einleitungsbehörde nehmen wahr:

1. die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,

2. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,

3. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes,

4. die Direktorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule,

5. die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

für die jeweils in ihrem Geschäftsbereich unterstellten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren und gehobenen Dienstes,

6. die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport

a) für die unterstellten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,

b) für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes,

soweit in Nr. 1 bis Nr. 5 nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 4

Oberste Dienstbehörde


Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wahr.

 

§ 5

Beschwerdezug


Über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung entscheidet die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport.

 

§ 6

Aufhebung von Vorschriften


Die Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der Vollzugspolizei (DIVO) vom 7. August 1998 (GVBl. I S. 308) wird aufgehoben.

 

§ 7

In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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