


aufgehoben; vgl. GVBl. 2006 I S. 546,
GVBl. II 325-32 § 2
Verordnung über die
Disziplinarbeugnisse im Bereich der hessischen Polizei (DIVO)
Vom 19. Dezember 2000
GVBl. I S. 648
Aufgrund des
§
121 der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) in der Fassung vom 11. Januar
1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl.
I S. 401), wird verordnet:
§ 1
Dienstvorgesetzte
(1) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten üben für die unterstellten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus:
1. die Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen
Bereitschaftspolizeipräsidiums,
3. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen
Landeskriminalamtes,
4. die Direktorin oder der Direktor der Hessischen
Polizeischule,
5. die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums
für Technik, Logistik und Verwaltung.
Für alle übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten übt die Ministerin oder der Minister des Innern und für
Sport diese Befugnisse aus.
(2) Bei Abordnungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in
den Bereich eines oder einer anderen Dienstvorgesetzten bleibt die oder der
bisherige Dienstvorgesetzte für die Ahndung vor der Abordnung begangener
Dienstvergehen befugt. Die Befugnis zur Ahndung von Dienstvergehen, die während
der Abordnung begangen werden, nehmen vorbehaltlich des Abs. 3 die
Dienstvorgesetzten wahr, in deren Bereich die Polizeivollzugsbeamtin oder der
Polizeivollzugsbeamte abgeordnet ist. Kann das Disziplinarverfahren nicht
innerhalb der Abordnungsdauer abgeschlossen werden, endet die Ahndungsbefugnis
dieser Dienstvorgesetzten mit dem Ende der Abordnungszeit. Der Vorgang ist mit
dem bis zum Abordnungsende erreichten Ermittlungsergebnis an die bisherige
Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten abzugeben.
(3) Für die zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
abgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten verbleibt die
Befugnis zur Ahndung von Dienstvergehen bei den bisherigen Dienstvorgesetzten.
§ 2
Höherer Dienstvorgesetzter
Die Befugnisse des höheren Dienstvorgesetzten nimmt die Ministerin oder der
Minister des Innern und für Sport wahr.
§ 3
Einleitungsbehörde
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde nehmen wahr:
1. die Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,
2. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen
Bereitschaftspolizeipräsidiums,
3. die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen
Landeskriminalamtes,
4. die Direktorin oder der Direktor der Hessischen
Polizeischule,
5. die Präsidentin oder der Präsident des Präsidiums
für Technik, Logistik und Verwaltung
für die jeweils in ihrem Geschäftsbereich unterstellten
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren und gehobenen
Dienstes,
6. die Ministerin oder der Minister des Innern und für
Sport
a) für die unterstellten Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten,
b) für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes,
soweit in Nr. 1 bis Nr. 5 nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Oberste Dienstbehörde
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Ministerin oder der
Minister des Innern und für Sport wahr.
§ 5
Beschwerdezug
Über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung entscheidet die
Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport.
§ 6
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der Vollzugspolizei (DIVO)
vom 7. August 1998 (GVBl. I S. 308) wird aufgehoben.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des §
6 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

