E R S T E R T E I L
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte und Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, auf die das Hessische Beamtengesetz Anwendung findet. Frühere
Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen,
gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen oder
Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
(2) Als Ruhestandsbeamtinnen und als Ruhestandsbeamte gelten auch die nach
§ 76
der Hessischen Gemeindeordnung und
§ 49 der Hessischen Landkreisordnung
abberufenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.
(3) Die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte
gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen
Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§
47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Handlungen, die als Dienstvergehen
gelten (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und
§ 90
des Hessischen Beamtengesetzes).
(2) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten,
die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis,
Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben,
findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem
früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen
Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis
Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die Handlungen, die in
§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und in
§ 90
des Hessischen Beamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht
entgegen.
§ 3
Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch gegen Beamtinnen und Beamte eingeleitet
oder fortgesetzt werden, die verhandlungsunfähig oder wegen Abwesenheit an der
Wahrung ihrer Rechte gehindert sind.
(2) Auf Antrag des zuständigen Disziplinarorgans bestellt das
Vormundschaftsgericht im Falle des Abs. 1 eine gesetzliche Vertreterin oder
einen gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Beamtin oder des
Beamten in dem Disziplinarverfahren. Diese Person muss Beamtin oder Beamter,
Richterin oder Richter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder Richterin
oder Richter im Ruhestand sein.
§ 16 Abs. 2 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 4
Bevollmächtigte und Beistände
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in jeder Lage des
Disziplinarverfahrens einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands
bedienen.
(2) Diesem Personenkreis steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im
gleichen Umfang zu wie der Beamtin oder dem Beamten.
§ 5
Zustellung
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird,
sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die
Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Andere Anordnungen
und Entscheidungen werden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte müssen Zustellungen und Mitteilungen, die an sie
selbst zu richten sind, unter der Anschrift, die sie der oder dem
Dienstvorgesetzten angezeigt haben, gegen sich gelten lassen.
§ 6
Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des
Hessischen
Verwaltungszustellungsgesetzes, des
Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu
den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.
§ 7
Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Z W E I T E R T E I L
Disziplinarmaßnahmen
§ 8
Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
1. Verweis (§ 9),
2. Geldbuße (§ 10),
3 Kürzung der Dienstbezüge (§ 11),
4. Zurückstufung (§ 12) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 15).
(3) Gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweis
und Geldbuße verhängt werden. Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf
Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 4 sowie
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und
§ 42
Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes.
§ 9
Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens.
Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und
dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine
Disziplinarmaßnahmen.
§ 10
Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge
verhängt werden. Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder
Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu 500 Euro betragen.
§ 11
Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der
monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre.
Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Versorgungsansprüche aus früheren
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben von der Kürzung unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der
Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt
eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) als festgesetzt. Wird die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte während der Dauer der Kürzung des
Ruhegehalts erneut in das Beamtenverhältnis berufen, werden für den
verbleibenden Kürzungszeitraum die Dienstbezüge entsprechend gekürzt. Tritt die
Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den
Ruhestand, wird für den verbleibenden Kürzungszeitraum das Ruhegehalt
entsprechend gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht
gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge gehemmt. Die Beamtin oder der Beamte kann für diese Zeit jedoch den
Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der
Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich
entsprechend.
(4) Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte
nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein
neues Beamtenverhältnis; hierbei steht bei Anwendung des Abs. 4 die Einstellung
in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.
§ 12
Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus
dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der
Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung
nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und
die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem
bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt,
der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder
der Beamte vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in den Ruhestand,
richten sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten
Besoldungsgruppe.
(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der
Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhältnis; hierbei steht im Hinblick auf Abs. 3 die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder der Beamte
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. Dies gilt nicht bei der Ernennung
zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.
§ 13
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Die
Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung
sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats
eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Tritt die Beamtin oder
der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis rechtskräftig wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des
Ruhegehalts.
(3) Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50
Prozent der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 43 Abs. 2
bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der
Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder
der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht
bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert
werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die
Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung
des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 83.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken
sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der
Rechtskraft der Entscheidung innehat. Ist eines von mehreren Ämtern ein
kommunales Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem
Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt,
kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in
Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick
auf die der Beamtin oder dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere
Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis im
hessischen Landesdienst gestanden haben und aus dem Beamtenverhältnis entfernt
werden, verlieren auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn
diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in
dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind,
dürfen nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; es soll auch
kein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet werden.
§ 14
Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen
Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 11 Abs. 1
Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 15
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Beamtin oder der Beamte den
Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit
dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung,
längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das bei Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 43 Abs. 3 bleibt
unberücksichtigt. § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf
alle Ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in
den Ruhestand innegehabt hat.
(4) § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 16
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu
bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu
berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die
Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
beeinträchtigt hat.
(2) Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das
Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem
Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. §
13 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 17
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren
unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder
kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der
Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als
Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich
erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung
anzuhalten.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren
rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur
ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne
den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 18
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre
vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre
vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung
des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre
vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 beginnen neu zu laufen, wenn ein
Disziplinarverfahren eingeleitet, ausgedehnt oder Disziplinarklage oder
Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird oder wenn Ermittlungen nach
§ 42 Abs. 4
oder § 43 in Verbindung mit
§ 42 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes
angeordnet oder ausgedehnt werden.
(5) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens
oder des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und für die Dauer einer Aussetzung
des Disziplinarverfahrens nach § 25 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen
desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine
Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer
dieses Verfahrens gehemmt.
§ 19
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der
Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine
Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei
sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden
(Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des
Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über
die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen die
Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht
unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt
werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge oder die
Kürzung des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches
Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die
Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig
ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach
Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten.
Dies gilt nicht für Rubrum und Tenor des die Zurückstufung aussprechenden
Urteils. Hinweise auf entfernte und vernichtete Disziplinarmaßnahmen in
Personalbögen, Formblättern für Ernennungsvorschläge und an anderen Stellen der
Personalakten erhalten einen Tilgungsvermerk. Auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten unterbleibt die Entfernung oder es erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu stellen,
dass die Entfernung beabsichtigt ist; die Mitteilung muss einen Hinweis auf das
Antragsrecht und die Antragsfrist enthalten. Wird der Antrag gestellt oder
verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in
der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu
einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot
beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird,
drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im
Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der für die Einleitung des
Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer
missbilligenden Äußerung geführt haben, findet
§ 107e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Anwendung.
D R I T T E R T E I L
Behördliches Disziplinarverfahren
E r s t e r A b s c h n i t t
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 20
Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein
Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die
oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen.
Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach §
17 oder nach § 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die
Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu
geben.
(3) Von der Einleitung kann abgesehen werden, sofern der der Beamtin oder dem
Beamten zur Last gelegte Sachverhalt feststeht, die Durchführung eines
Disziplinarverfahrens von der oder dem Dienstvorgesetzten wegen der geringen
Bedeutung des Vorwurfs nicht für erforderlich gehalten wird und die künftige
Beachtung der Dienstpflichten durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt
ist. Eine Einstellung nach Satz 1 kommt nicht in Betracht, sofern der Verdacht
besteht, dass ein Verstoß gegen
§ 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegt.
(4) Soll gegen Beamtinnen oder Beamte, die mehrere Ämter innehaben, die nicht im
Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ein Disziplinarverfahren eingeleitet
werden, teilt die oder der einleitende Dienstvorgesetzte dies den
Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres
Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben
Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere
Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder
der für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren
einleiten.
(5) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung, eine
Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
§ 21
Einleitung auf Antrag
(1) Beamtinnen oder Beamte können bei der oder dem Dienstvorgesetzten die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von
dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Antrag kann auch bei der
oder dem höheren Dienstvorgesetzten gestellt werden, sofern diese oder dieser
nicht gleichzeitig die oberste Dienstbehörde ist.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 22
Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung
nach den §§ 36 bis 38 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung
nach den §§ 36 bis 38 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 47 beschränkt
werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe
der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen
können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn,
die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die
ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen
Disziplinarverfahrens sein.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Durchführung
§ 23
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
(1) Beamtinnen oder Beamte sind von der Einleitung des Disziplinarverfahrens
unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des
Sachverhaltes möglich ist. Hierbei ist ihnen zu eröffnen, welches Dienstvergehen
ihnen zur Last gelegt wird. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es
ihnen freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands
zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird den Beamtinnen oder Beamten
eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich
äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Haben die Beamtinnen oder
Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung
innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Sind die
Beamtinnen oder Beamten aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1
einzuhalten oder einer Ladung zur Anhörung Folge zu leisten, und haben sie dies
unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder ein
zeitnaher neuer Termin zur Anhörung zu bestimmen.
(3) Ist die nach Abs. 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder
unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem
oder seinem Nachteil verwertet werden.
§ 24
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die
Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die oder
der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die
Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder
Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9
des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem
Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann
auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist,
insbesondere aufgrund eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
(3) Die Dienstvorgesetzten können auch Bedienstete anderer Behörden im
Einvernehmen mit der Leitung dieser Behörden mit der Durchführung der
Ermittlungen betrauen. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten
unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das
Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten.
§ 25
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit
Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem
Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage
erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung kann
unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn
im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person
der Beamtin oder des Beamten liegen.
(2) Das nach Abs. 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren kann fortgesetzt
werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nachträglich eintreten;
spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist es
unverzüglich fortzusetzen.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren
Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher
Bedeutung ist. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 26
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren
oder anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-
oder im Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im
Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 27
Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
2. Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche
Äußerung eingeholt,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften
über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung
verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die
Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer
Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von
Zeuginnen und Zeugen und von Sachverständigen sowie an der Einnahme des
Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder
er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen
Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum
Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr
oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 28
Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von
Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die
Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder
Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von
Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Wird die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens ohne Vorliegen eines der
in den §§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe
verweigert, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem
Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und
Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über
die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des
Gutachtens. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder des Gutachtens oder
zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten
gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.
Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Ein Ersuchen nach Abs. 2 und 3 darf nur von den Dienstvorgesetzten, ihren
allgemeinen Vertretungen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der
Befähigung zum Richteramt gestellt werden.
§ 29
Herausgabe von Unterlagen
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die
einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren
zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag
durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen;
für den Antrag gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) § 30 bleibt unberührt.
§ 30
Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und
Durchsuchungen anordnen; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur
getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend
verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen
der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten
entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung
dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13
Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)
eingeschränkt.
§ 31
Untersuchung in einem Krankenhaus
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand der Beamtin
oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag und nach Anhörung einer
oder eines Sachverständigen durch Beschluss anordnen, dass die Beamtin oder der
Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder einer sonstigen
geeigneten Krankenanstalt untergebracht und untersucht wird; § 28 Abs. 4 gilt
entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der
Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Unterbringung zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer
Verhältnis steht.
(2) Das Verwaltungsgericht hat die Beamtin oder den Beamten von dem Antrag nach
Abs. 1 Satz 1 in Kenntnis zu setzen. Hat die Beamtin oder der Beamte selbst
niemanden bevollmächtigt, bestellt das Verwaltungsgericht von Amts wegen für das
Unterbringungsverfahren eine bevollmächtigte Person, die die Befähigung zum
Richteramt haben muss. Von dem Beschluss, durch den die Unterbringung angeordnet
wird, ist zusätzlich eine Angehörige oder ein Angehöriger der Beamtin oder des
Beamten oder eine sonstige Vertrauensperson zu benachrichtigen.
(3) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(4) Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu
berufenen Behörden durchgesetzt werden. Sie darf nicht länger als sechs Wochen
dauern.
(5) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 des Grundgesetzes,
Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.
§ 32
Protokoll
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind
Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei
der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von
Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 33
Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit
personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und
Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die
Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im
Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem
entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer
Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens
dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer
Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherren sowie
zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über
Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über
Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten
zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im
Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin
oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter
Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer
Betroffener erforderlich ist.
§ 34
Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, abschließende Anhörung
(1) Sofern das Disziplinarverfahren nicht nach § 36 Abs. 2 einzustellen ist, ist
der Beamtin oder dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt
zu geben und Gelegenheit einzuräumen, innerhalb einer Frist von einer Woche
weitere Ermittlungen zu beantragen. Gleichzeitig ist der Beamtin oder dem
Beamten für den Fall, dass keine weiteren Ermittlungen beantragt werden,
Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Frist ist zu verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden
Gründen gehindert ist, sie einzuhalten, und dies unverzüglich mitteilt. Über
einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte nach
pflichtgemäßem Ermessen. Der Beamtin oder dem Beamten ist die Ablehnung des
Antrags oder das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mitzuteilen, gleichzeitig
ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 23 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen einer größeren Zahl
gleichartiger Sachverhalte anordnen, dass die nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz
3 bestehende Möglichkeit, sich entsprechend § 23 Abs. 2 abschließend zu äußern,
nur durch Abgabe einer schriftlichen Äußerung erfolgen kann.
§ 35
Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und
Ermittlungen die eigenen Befugnisse nach den §§ 36 bis 38 nicht für ausreichend,
so führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten
oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte
oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an die
Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere
Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend
halten.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Abschlussentscheidung
§ 36
Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht
angezeigt erscheint,
3. nach § 17 oder § 18 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen
unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,
2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer
gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§ 37
Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine
Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine Disziplinarverfügung erlassen.
(2) Alle Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihnen
unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstmaß und
2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten
bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum zulässigen Höchstmaß können die nach § 89
zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten
festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Abs. 3 Nr. 1 durch
Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§ 38
Erhebung der Disziplinarklage
(1) Ist die Maßnahme der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder der Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt, wird gegen die Beamtin oder den
Beamten Disziplinarklage erhoben.
(2) Die Disziplinarklage erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste
Dienstbehörde, gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die oder der
nach § 89 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte.
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. § 20 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4
und 5 gilt entsprechend.
§ 39
Kostentragungspflicht
(1) Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können der Beamtin oder dem Beamten
die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das der Beamtin oder dem
Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die
Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der
Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können
die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die
entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines
Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder
im Verhältnis geteilt werden.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten können im Übrigen auch die Auslagen auferlegt
werden, die durch ihr oder sein Verschulden entstanden sind.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin
oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren. Erstattungsfähig sind auch Gebühren und
Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands. Aufwendungen,
die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat
diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines
Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
§ 40
Kosten
Als Auslagen sind zu erheben:
1. Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten
nach § 31 Abs. 1,
2. Auslagen der nach § 31 Abs. 2 bevollmächtigten Person,
3. Auslagen der gesetzlichen Vertretungen nach § 3 Abs. 2 und
4. Auslagen im Sinne des
§ 9 Abs. 1 und 2 des Hessischen
Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36),
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229).
§ 41
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem
höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese ihre oder hält
dieser seine Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie
oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der
obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das
Disziplinarverfahren an die höhere Dienstvorgesetzte oder den höheren
Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält
oder die Befugnisse der oder des höheren Dienstvorgesetzten für ausreichend
hält. Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste
Dienstbehörde allgemein angeordnet hat.
(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können
ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 36 Abs. 1 im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine
Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung
nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der
Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
Entscheidung beruht, abweichen. Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer
Entscheidung nach Satz 1 anzuhören.
(3) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können
eine Disziplinarverfügung nachgeordneter Dienstvorgesetzter, die oberste
Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit
aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu
entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage
gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 2 und 3 zustehenden
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit
diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.
§ 42
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in
einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet
worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, aufgrund deren die
Disziplinarmaßnahme nach § 17 nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die
oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die
Beamtin oder der Beamte von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis
erhalten hat.
(3) Die Kostentragungspflicht richtet sich im Falle der Ablehnung des Antrags
nach § 39 Abs. 1 und im Falle seiner Stattgabe nach § 39 Abs. 2.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 43
Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine
Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des
Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn
voraussichtlich eine Entlassung nach
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und
§ 42
Abs. 4 sowie
§ 43 des
Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten
außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst
der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die
vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann
gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu
50 vom Hundert der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden,
wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird
oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
Beamtenstatusgesetzes und
§ 42
Abs. 4
sowie
§ 43 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann
gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen,
dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
werden wird.
(4) Einkünfte aus genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit dürfen zusammen mit den
nach Abs. 2 oder 3 gekürzten Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge
nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist auf die nach Abs. 2 oder 3
gewährten Bezüge anzurechnen. Die Beamtin oder der Beamte ist zur Auskunft über
die Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichtet.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor Anordnungen nach den Abs. 1 bis 3
anzuhören.
(6) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die
vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen
sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
(7) Der Rechtsbehelf der Beamtin oder des Beamten gegen die vorläufige
Dienstenthebung oder die Einbehaltung von Bezügen richtet sich nach § 68.
§ 44
Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von
Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und
vollziehbar. Diese Maßnahmen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin
oder der Beamte innehat.
(2) Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren
nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen
Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das
Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt
werden.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit
dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(4) Erfolgt die vorläufige Dienstenthebung während eines schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Beamtin oder der Beamte den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige
Dienstenthebung aufgenommen hätte. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung
der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem
Beamten mitzuteilen.
(5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit
dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 45
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 43 Abs. 2 bis 4 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine
Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter
oder als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden
ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der
Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder zur
Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige
Behörde (§ 38 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen
wäre. Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die nach
§ 43 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem das Gehalt, das die
Beamtin oder der Beamte während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren
Amt erhalten hätte, dasjenige Gehalt übersteigt, das in dieser Zeit auch in dem
neuen Amt zugestanden hätte; Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Abs. 1
unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 43 Abs. 2 bis 4 einbehaltenen Bezüge
nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die die Beamtin
oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn
eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen
ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher
Einkünfte Auskunft zu geben.
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Widerspruchsverfahren
§ 46
Widerspruch
Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein
Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung
durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
§ 47
Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei
Ruhestandsbeamtinnen und -beamten durch die oder den nach § 89 zuständigen
Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum
Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine
abweichende Entscheidung nach § 41 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.
(3) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§
37 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde,
1. den Widerspruch zurückweisen,
2. die Disziplinarverfügung aufheben,
3. die Disziplinarverfügung zugunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder
4. das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen
ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.
§ 48
Kostentragungspflicht
(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen
Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis
zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens
nach § 47 Abs. 3 Nr. 4. Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines
Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin
oder dem Beamten auferlegt werden.
(2) Wird der Widerspruch zurückgenommen, hat die Beamtin oder der Beamte die
entstandenen Auslagen zu tragen.
(3) Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise,
ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) Auslagen, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entstanden sind, fallen der Beamtin oder dem Beamten zur Last.
(5) Auferlegt werden können auch die Auslagen, die durch ein Verschulden der
Beamtin oder des Beamten entstanden sind.
(6) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 49
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich
zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine
Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der
Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Zuleitungspflicht nach
Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet
hat. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die
Erhebung der Disziplinarklage gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zustehenden
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit
diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.
V I E R T E R T E I L
Gerichtliches Disziplinarverfahren
E r s t e r A b s c h n i t t
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 50
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes und für die sonstigen den Gerichten
zugewiesenen Aufgaben ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Hierzu wird
bei den Verwaltungsgerichten Kassel und Wiesbaden jeweils eine Kammer für
Disziplinarsachen eingerichtet. Das Verwaltungsgericht Kassel ist für den
Bereich der Regierungsbezirke Kassel und Gießen, das Verwaltungsgericht
Wiesbaden für den Bereich des Regierungsbezirks Darmstadt zuständig. Beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
Diese Spruchkörper sind auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche
missbilligende Äußerungen zuständig.
§ 51
Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei
Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern
als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin
oder ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer nicht mit. Eine oder einer der Beamtenbeisitzerinnen oder
Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin
oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren
richtet.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den
Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der
Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den
Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn
die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3. über die Kosten.
Im Einverständnis der Beteiligten kann die oder der Vorsitzende auch sonst
anstelle der Kammer entscheiden. Ist eine Berichterstatterin oder ein
Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des
Vorsitzenden.
§ 52
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit
ernannte Landes- oder Kommunalbeamte sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen
Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen
Verwaltungsgerichts haben.
(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung
werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt. Die
Regelung des § 55 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der
zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der
Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl
erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(4) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten von
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl
der durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte jeweils als
erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu
legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die
Spitzenorganisationen der im Lande bestehenden Gewerkschaften der Beamtinnen und
Beamten können Beamtinnen und Beamte für die Liste vorschlagen. In die Listen
sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und
Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums
aufzunehmen.
(5) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 4
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§ 53
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Von der Ausübung des Richteramts ist ausgeschlossen, wer
1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2. Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener
Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin
oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
3. mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4. in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder
als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder
Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder
Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist
oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des
Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des
Beamten befasst ist.
(2) Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer sind auch ausgeschlossen, wenn sie der
Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehören.
§ 54
Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer, gegen die Disziplinarklage oder
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder
der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Führung der
Dienstgeschäfte verboten worden ist, dürfen während dieser Verfahren oder für
die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres Richteramtes nicht herangezogen werden.
§ 55
Entbindung vom Amt der Beamtenbeisitzerin oder des Beamtenbeisitzers
(1) Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden,
wenn
1. sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden sind,
2. im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit
Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3. sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist,
versetzt werden oder
4. das Beamtenverhältnis endet oder
5. die Voraussetzungen für das Amt der Beamtenbeisitzerin oder des
Beamtenbeisitzers nach § 52 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen können die Beamtenbeisitzerinnen und
Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden
werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
§ 56
Senate für Disziplinarsachen
(1) Für den Senat für Disziplinarsachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof
gelten § 51 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 52 bis 55 entsprechend.
(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 53 Abs. 1 entsprechend.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Erster Titel
Klageverfahren
§ 57
Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Klageschrift der Disziplinarklage muss den persönlichen und beruflichen
Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des
Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird,
und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam
sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor, kann
wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden
Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und § 81 der
Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach §
25 ausgesetzt ist.
§ 58
Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage
sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das
Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt
er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das
Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 aus und bestimmt eine Frist, bis
zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn
dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht
einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Abs. 2
absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre
Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Abs. 2 Satz 4
und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens
nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur
mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 64
Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch
Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht
Nachtragsdisziplinarklage erhoben, so setzt das Gericht das Disziplinarverfahren
ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 59
Belehrung
Die Beamtin oder der Beamte ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der
Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 60 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2
sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 60
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb
zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage
geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 1
geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre
Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des
Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die
Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Beamtin
oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels,
den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen
Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 58
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht
beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts
eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen
Urteil gleich.
§ 61
Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche
Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die
ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren
einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung
entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder
einbezogen, können sie nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 62
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-
oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach
§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem
Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das
denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch
die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig
unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung
ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 63
Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der
Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach
Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein
verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der
freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der
Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für
die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder
Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu
erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von
Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und
Sachverständige gelten entsprechend.
§ 64
Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der
mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 8) erkennen, wenn nur ein
Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des
Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem
Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist
gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht
eine Beteiligte oder ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 steht einem rechtskräftigen Urteil
gleich.
§ 65
Entscheidung durch Urteil
(1) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der
Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage
oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
Das Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 8) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
(2) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der
Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(3) § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
§ 66
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die
ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines
Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht rechtskräftig über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung
entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden
Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher
erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das
gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage
ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es
sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil
aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Zweiter Titel
Besondere Verfahren
§ 67
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten
seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung
oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin
oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum
Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satz 1 ist
gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen
Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das
Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt
es den Antrag ab. § 58 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Abs. 2
bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts
einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil
gleich.
§ 68
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei dem Gericht die Aussetzung der
vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Aussetzung
der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgerichtshof zu stellen, wenn bei ihm ein Disziplinarverfahren in
derselben Sache anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind
auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1
gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Erster Titel
Berufung
§ 69
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht
den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist
bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder
dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)
enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung
unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von diesem oder von dem
Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der
Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
§ 70
Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren bei dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus
diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 58 und 59 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 60
Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren
unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist
des § 63 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine
Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs die
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der
Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden
ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht
werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat,
bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung
ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 71
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das
Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund
mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird
nicht angewandt.
Zweiter Titel
Beschwerde
§ 72
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und
147 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts,
durch die nach § 64 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die
Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über
eine Aussetzung nach § 68 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 73
Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der
Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für
die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 74
Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 75
Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art
oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf
einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten
beruht,
4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im
Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben
worden ist,
5. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtenbeisitzerin
oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der
strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtenbeisitzerin
oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für
den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen
eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden
können, oder
8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in
einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren
unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der nach § 17 die
Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) Erheblich im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn
sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet
sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 sind Tatsachen
und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen
sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren
ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren
abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des
Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Abs. 1
Nr. 2.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein
strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen
nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 76
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf
denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil
nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte
das Amt oder den Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte,
wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder
des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des
Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 77
Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem
Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich
oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis
erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und
anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden;
die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche
Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt.
§ 78
Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen
Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen
für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet
hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung
der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die
Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss
ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 sowie der Beschluss nach Abs. 2
stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 79
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere
Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs
kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 80
Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der
Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält die Beamtin oder der Beamte von dem
Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die
sich ergeben hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren
ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt, gilt
§ 49 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
(2) Beamtinnen oder Beamte und die Personen, denen sie kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig sind, können im Falle des Abs. 1 neben den hiernach
nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I
S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),
Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist
innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständigen Behörde geltend zu machen.
S e c h s t e r A b s c h n i t t
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 81
Kostentragungspflicht
(1) Beamtinnen oder Beamte, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine
Disziplinarmaßnahme erkannt wird, tragen die Kosten des Verfahrens. Bildet das
der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die
Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im
behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des
Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die
Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens
aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten
auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 67 Abs. 3 eingestellt, trägt der
Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die
Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 82
Erstattungsfähige Kosten
(1) Gebühren und Auslagen werden nach den Bestimmungen des
Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 81 sind auch die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der
Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines
Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
F Ü N F T E R T E I L
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 83
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 3 oder § 15 Abs. 2
beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt
des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 15 Abs. 2 steht unter dem
Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der
Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende
Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag
ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin
oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste
Dienstbehörde bestimmen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach
Satz 1 durch Rechtverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch angerechnet. Frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, der obersten
Dienstbehörde alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommen sie
dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihnen der Unterhaltsbeitrag ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung
trifft die oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Zuständigkeit durch
Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der
Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis
berufen wird.
§ 84
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des
Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen
Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder
dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von
Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen
Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er Wissen über Tatsachen offenbart
hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§
331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über den eigenen
Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine
Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden
Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben
festzusetzen:
1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung nicht erreichen;
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen
zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1
des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der
Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren
Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser das 65. Lebensjahr vollendet
hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen
Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in
den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin
oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des
Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder
der hinterbliebene Ehegatte erhält 55 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn
zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des
Ruhegehaltes die Ehe bereits bestanden hatte.
§ 85
Begnadigung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht
in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. Die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so
gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes über die Beseitigung des
Verlustes der Beamtenrechte im Gnadenwege sinngemäß.
S E C H S T E R T E I L
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 86
Beamtinnen und Beamte der kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Bei Beamtinnen oder Beamten, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen
Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten
die Aufsichtsbehörde und an die Stelle der oder des höheren Dienstvorgesetzten
die obere Aufsichtsbehörde; ist eine obere Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so
werden die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten von der
Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 und
§ 75 der Hessischen
Gemeindeordnung,
§ 46 Abs. 2 Satz 2 und
§ 48 der Hessischen Landkreisordnung
bleiben unberührt.
(2) Oberste Dienstbehörde ist für Beamtinnen und Beamte, die keine
Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten haben, die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten
im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Wird der Anweisung
nicht innerhalb von sechs Wochen gefolgt, kann die Aufsichtsbehörde das
Disziplinarverfahren selbst einleiten.
§ 87
Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Für die Beamtinnen und Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, trifft die
fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die § 86
entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung. Bis zum Erlass dieser
Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.
§ 88
Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich
Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich
Besoldungsgruppe
A 16 der Polizeidienststellen ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im
Sinne des § 20 die Leiterin oder der Leiter der Polizeidienststelle, der oder
dem die jeweilige Beamtin oder der jeweilige Beamte unterstellt ist.
§ 89
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse
durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste
Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf
nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Besteht die zuständige oberste
Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das für das Beamtenrecht zuständige
Ministerium, welche Behörde zuständig ist.
S I E B T E R T E I L
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 90
Übergangsbestimmungen
(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden in der Lage,
in der sie sich am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes befinden, nach
diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind,
bleiben wirksam.
(2) Die Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht entsprechen den
gleichlautenden Disziplinarmaßnahmen nach neuem Recht. Die folgenden
Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen
nach diesem Gesetz gleich:
1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
der Zurückstufung und
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Wegen der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Dienstvergehen,
für die nach bisherigem Recht eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht
mehr verhängt werden konnte, darf auch nach diesem Gesetz eine
Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden. Im Übrigen richtet sich das
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach diesem Gesetz.
(4) Ist wegen eines vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen
Dienstvergehens gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder im
Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme
verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme nach
diesem Gesetz nicht verhängt werden, wenn die Verhängung einer entsprechenden
Disziplinarmaßnahme nach bisherigem Recht nicht zulässig war. Dies gilt auch
dann, wenn die Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme nach dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes verhängt wird.
(5) Ist vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein förmliches
Disziplinarverfahren eingeleitet worden, sind ungeachtet der durchgeführten
Vorermittlungen nach bisherigem Recht die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
Ermittlungen durchzuführen. Die nach diesem Gesetz für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde kann die nach bisherigem Recht zuständige
Einleitungsbehörde mit der Fortführung des Disziplinarverfahrens beauftragen und
eine nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführerin oder einen nach
bisherigem Recht bestellten Untersuchungsführer mit den Ermittlungen
beauftragen.
(6) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs
gegen eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Disziplinarverfahren
ergangene Entscheidung bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren
Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren
werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen
Entscheidungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach
bisherigem Recht zu vollstrecken.
(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und deren Berechnung für die vor dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängten Disziplinarmaßnahmen bestimmen sich
nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und deren Berechnung nach
bisherigem Recht für die Beamtin oder den Beamten günstiger sind.
(9) Bis zum Beginn der Amtszeit der nach § 52 Abs. 3 gewählten
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bleiben die nach bisherigem Recht
bestellten Personen im Amt. Die Reihenfolge ihrer Heranziehung richtet sich nach
bisherigem Recht.
§ 91
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.
Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums
betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht
zuständigen Ministerium.
§ 92
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 2 Satz 2, §
41 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 5, § 83 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 5, § 85 Abs. 1 Satz 2, § 87 Satz 1, § 89 Satz 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer
Kraft.


