|
|
Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei Vom 12. Oktober 2006 Verkündet am 27. Oktober 2006
Aufgrund des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2 und des § 83 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) wird verordnet:
§ 1 Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes, der Direktorin oder dem Direktor der Hessischen Polizeischule und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen:
den Polizeipräsidien, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Hessischen Polizeischule und dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
|
|