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Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei

Vom 12. Oktober 2006
GVBl. I S. 546

Verkündet am 27. Oktober 2006

 

Aufgrund des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2 und des § 83 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) wird verordnet:

 

§ 1

Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten


(1) Den Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes,

der Direktorin oder dem Direktor der Hessischen Polizeischule und

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen,

2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben und

3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen.


(2) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, wird

den Polizeipräsidien,

dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,

dem Hessischen Landeskriminalamt,

der Hessischen Polizeischule und

dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung

für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

 

§ 2

Aufhebung bisherigen Rechts


Die Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 648) , geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 806), wird aufgehoben.

 

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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