ERSTER TEIL
Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1
Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte
Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der
Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 21 Abs.
2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und, wenn
erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und
den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der
Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung und den
letzten Tag der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist in der
Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle durch Aushang bis zum
Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(4) Wird bei Entscheidungen des Wahlvorstandes keine Mehrheit erzielt, so gibt die Stimme
des Wahlvorsitzenden den Ausschlag. Soweit nach dieser Verordnung das Los entscheidet,
wird es vom Wahlvorsitzenden gezogen.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig
über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der
Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig, in
ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.