§ 16 b
Briefwahl
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem
Zeitpunkt eingegangenen Briefumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die
vorgedruckten Erklärungen (§ 16 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
Ist die briefliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 16 a
Abs. 2), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der
Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den
Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die
Wahl nicht angefochten worden ist.