§ 19
Niederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von
sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß
enthalten
1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer
Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei
gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
3. bei Gruppenwahl die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei
gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,
4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden
Gründe,
5. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen
gültigen Stimmen sowie die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten, im Falle der
Wahl nach § 16
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (§ 25 a) außerdem die Zahl
der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl
der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
6. die Namen der gewählten Bewerber,
7. die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten
Beschlüsse (§ 16 Abs. 7, § 18
Abs. 6).
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses
sind in der Niederschrift zu vermerken.