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§ 2

Weitere Vorbereitungshandlungen


(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter fest.


(2) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerliste) auf. Die wahlberechtigten Beschäftigten sind nach den in der Dienststelle vertretenen Gruppen (§§ 3 bis 5, § 97 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Gesetzes) und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern getrennt aufzuführen. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.


(3) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.


(4) Der Wahlvorstand bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Die Wahl soll nicht länger als zwei Tage dauern.

     

 

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