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§ 25
Gemeinsame Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt,
wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller
an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die den Gruppen
zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt. Auf die Vorschlagslisten, die in
der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach
§ 5 Abs. 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein
Sitz in der Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander
zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. Sind weitere Gruppen vorhanden (§ 97 Abs.
2 und § 104
Abs. 1 des Gesetzes), so gilt die Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer,
wissenschaftliche Mitglieder, künstlerisch Beschäftigte.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach Abs. 1
Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen
derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zu. § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Innerhalb der Gruppen werden die Geschlechter in folgender Weise berücksichtigt: Auf
die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen
geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten
Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt,
bis kein Sitz mehr vorhanden ist. § 24 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und
Abs. 4 gilt entsprechend.
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