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§ 25a

Personalisierte Verhältniswahl


(1) Für ab dem 1. Mai 1996 stattfindende örtliche Personalratswahlen ist bei Vorliegen mehrerer gültiger Wahlvorschläge im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zu wählen (personalisierte Verhältniswahl), wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen, an denen mindestens die Hälfte aller wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe teilgenommen hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. In diesem Fall richtet sich das Wahlverfahren nach Abs. 2 bis 6.


(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- und Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit links der weiblichen und rechts der männlichen Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.


(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will. Es dürfen nur Bewerber aus einer Vorschlagsliste angekreuzt werden. Der Wähler darf

1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind, oder

2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von Bewerbern ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.


(4) Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, daß nur Bewerber aus einer Vorschlagsliste angekreuzt werden dürfen und wieviele Namen von Bewerbern, bei gemeinsamer Wahl auch bezüglich der einzelnen Gruppen, der Wähler höchstens ankreuzen darf.


(5) Bei Gruppenwahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung der Gruppe teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung. Innerhalb der Vorschlagslisten werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten und ist nur noch ein Sitz zu verteilen oder sind auf einem Wahlvorschlag weniger Bewerber angekreuzt worden, als ihm Sitze zufallen, so entscheidet über die Vergabe dieser Sitze das Los.


(6) Bei gemeinsamer Wahl werden den einzelnen Vorschlagslisten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmzettel geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge Beamte, Arbeitnehmer gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. § 25 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung. Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerber der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen verteilt. Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. 

     

 

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