Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines
Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§ 28
Mehrheitswahl
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitgliedzu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer
Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung
übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des männlichen oder weiblichen
Bewerbers anzukreuzen oder sonst zweifelsfrei zu kennzeichnen, für den er seine Stimme
abgeben will.
(4) Gewählt ist der männliche oder weibliche Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.