zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)

 

§ 28

Mehrheitswahl


(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn

1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,

2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitgliedzu wählen ist.


(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.


(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des männlichen oder weiblichen Bewerbers anzukreuzen oder sonst zweifelsfrei zu kennzeichnen, für den er seine Stimme abgeben will.


(4) Gewählt ist der männliche oder weibliche Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

 

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der