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§ 3

Einspruch


(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung oder Berichtigung der Wählerliste (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen.


(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung eines Beschäftigten, so ist er zu benachrichtigen.

 

     

 

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