§ 3
Einspruch
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit
Auslegung oder Berichtigung der Wählerliste (§ 2 Abs. 3)
Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist
dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch
einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch
begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu berichtigen; führt die
Berichtigung zur Streichung eines Beschäftigten, so ist er zu benachrichtigen.