|
|
|
|
Vorabstimmungen
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustandegekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören. Im Abstimmungsvorstand sollen Männer und Frauen vertreten sein.
|
|
|
© 2009 |