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§ 49

Wiederholung von Vorabstimmungen


Vorabstimmungen nach § 4, die mit der Neufassung des Gesetzes nicht in Einklang stehen, können wiederholt werden. Sie werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis abweichend von der in § 4 Abs. 1 genannten Frist dem Wahlvorstand innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Wahlordnung vorliegt. Wahlausschreiben, die mit der Neufassung des Gesetzes nicht in Einklang stehen, sind abweichend von § 6 Abs. 1 nach Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten der Wahlordnung neu zu erlassen.

 

     

 

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