§ 49
Wiederholung von Vorabstimmungen
Vorabstimmungen nach § 4, die mit der Neufassung des
Gesetzes nicht in Einklang stehen, können wiederholt werden. Sie werden nur
berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis abweichend von der in § 4
Abs. 1 genannten Frist dem Wahlvorstand innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten
der Wahlordnung vorliegt. Wahlausschreiben, die mit der Neufassung des Gesetzes nicht in
Einklang stehen, sind abweichend von § 6 Abs. 1 nach Ablauf
von drei Wochen nach Inkrafttreten der Wahlordnung neu zu erlassen.