§ 1
Wählbarkeit
(1) Als Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung
von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können
gewählt werden
1. alle nach § 9 des
Hessischen Personalvertretungsgesetzes wahlberechtigten Beschäftigten, die am Tage
der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb, der
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts seit sechs Monaten
angehören,
2. von Gewerkschaften oder Berufsverbänden nach § 82 Abs.
3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes benannte Personen, die nicht
Beschäftigte sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes oder der entsprechenden
Einrichtung ist,
2. zu dem in § 10 Abs.
3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Personenkreis gehört,
3. wöchentlich regelmäßig weniger als achtzehn Stunden beschäftigt ist, wenn diese
Arbeitszeit nicht auf Grund der Eigenart der Tätigkeit die volle Beschäftigung
darstellt,
4. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.