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§ 1

Wählbarkeit


(1) Als Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können gewählt werden

1. alle nach § 9 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes wahlberechtigten Beschäftigten, die am Tage der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts seit sechs Monaten angehören,

2. von Gewerkschaften oder Berufsverbänden nach § 82 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes benannte Personen, die nicht Beschäftigte sind.


(2) Nicht wählbar ist, wer

1. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes oder der entsprechenden Einrichtung ist,

2. zu dem in § 10 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Personenkreis gehört,

3. wöchentlich regelmäßig weniger als achtzehn Stunden beschäftigt ist, wenn diese Arbeitszeit nicht auf Grund der Eigenart der Tätigkeit die volle Beschäftigung darstellt,

4. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

 

     

 

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