aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Gesetz zur
Regelung der Amtszeit der Personalvertretungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines
Hessischen Landesinstitutes für Pädagogik
Vom 4. März 1996
GVBl. I S. 102, 103
§ 1
Aussetzung von Wahlen
(1) Die im Jahr 1996 im Hessischen Institut für Lehrerfortbildung, dem Hessischen
Institut für Bildungsplanung und Schulentwicklung und für die Landesbildstelle nach dem
ersten Teil des Hessischen Personalvertretungsgesetzes anstehenden Wahlen der
Personalvertretung der Dienststellen werden bis zur Zusammenführung dieser Institute im
Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - längstens jedoch bis zum 31. Mai 1998 -
ausgesetzt.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Personalvertretungen
im Hessischen Institut für Lehrerfortbildung, dem Hessischen Institut für
Bildungsplanung und Schulentwicklung und der Landesbildstelle nehmen ihr Amt bis zur
Konstituierung der Personalvertretung des neu errichteten Landesinstitutes wahr.