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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Gesetz zur Regelung der Amtszeit der Personalvertretungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hessischen Landesinstitutes für Pädagogik

Vom 4. März 1996
GVBl. I S. 102, 103

 

§ 1

Aussetzung von Wahlen


(1) Die im Jahr 1996 im Hessischen Institut für Lehrerfortbildung, dem Hessischen Institut für Bildungsplanung und Schulentwicklung und für die Landesbildstelle nach dem ersten Teil des Hessischen Personalvertretungsgesetzes anstehenden Wahlen der Personalvertretung der Dienststellen werden bis zur Zusammenführung dieser Institute im Hessischen Landesinstitut für Pädagogik - längstens jedoch bis zum 31. Mai 1998 - ausgesetzt.


(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Personalvertretungen im Hessischen Institut für Lehrerfortbildung, dem Hessischen Institut für Bildungsplanung und Schulentwicklung und der Landesbildstelle nehmen ihr Amt bis zur Konstituierung der Personalvertretung des neu errichteten Landesinstitutes wahr.

  

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