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§ 1

Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geregelt ist.


(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für den Hessischen Rundfunk.

     

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