(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamten des Landes, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es
nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)
geregelt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und deren Verbände sowie für den Hessischen
Rundfunk.