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§ 10

Beamter auf Lebenszeit


(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1. die in § 7 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.

(2) Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

     

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