|
|
|
|
Beamter auf Lebenszeit
Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit. (2) Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. |
|
© 2009 |