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§ 11
Beamter auf Probe
Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit
ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die
Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter
Wegfall der Besoldung.
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