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§ 11

Beamter auf Probe


Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung.

     

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