(1) Die Landespersonalkommission kann zur Durchführung ihrer Aufgaben in entsprechender
Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise
erheben. Zur Abnahme von Eiden ist sie nicht befugt.
(2) Alle Dienststellen haben der Landespersonalkommission unentgeltlich Amtshilfe zu
leisten und ihr auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.