§ 12
Ernennungsbehörde
(1) Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten auf Vorschlag des zuständigen Ministers,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen
übertragen. Die Landesregierung kann die Minister ermächtigen, die ihnen übertragene
Befugnis, Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Übertragung
der Befugnis bedarf des Einvernehmens mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister.
Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für die Befugnis,
1. das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung eines Beamten in den
Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2 Satz 2 dieses
Gesetzes sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des
Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
2. Beamte zu entlassen,
3. Beamte in den Ruhestand zu versetzen,
4. Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden.
(2) Die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder
Satzung zuständigen Stellen ernannt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt
wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung auf einen
zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(4) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
In Zweifelsfällen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem
Fachminister.