zur alphabetischen Übersicht zur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machen GVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 120

Zuständigkeit des Innenministers


Der Minister des Innern kann

    1. Grundsätze des Personalwesens entwickeln;

    2. Untersuchungen über das Personalwesen anstellen und der Landesregierung und der Landespersonalkommission berichten;

    3. Dateien über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes sowie die Versorgungsempfänger führen. Die Dateien enthalten persönliche und dienstrechtliche Daten sowie Haushalts- und Organisationsdaten, die für Aufgaben der Nr. 1 und 2 erforderlich sind. Für diese Dateien dürfen die für Besoldungs-, Versorgungs-, Vergütungs- und Lohnzwecke gespeicherten Daten von den zuständigen Stellen an den Minister des Innern übermittelt werden. Die Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke automatisiert verarbeitet werden. Tabellarische Auswertungen dürfen obersten Landesbehörden übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, Namenslisten nur für die Angehörigen ihres Geschäftsbereichs. Die für gesetzlich angeordnete Statistiken erforderlichen Daten dürfen an das Hessische Statistische Landesamt übermittelt werden.

 

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der