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§ 15

Verfahren bei Rücknahme


(1) Ist die erstmalige Ernennung nichtig (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes) oder ist sie zurückgenommen worden (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes), so hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.


(2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muß die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

     

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