(1) Ist die erstmalige Ernennung nichtig (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes) oder
ist sie zurückgenommen worden (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes), so hat der
Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei
Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige
Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muß die Ernennung
innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die
oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund zur Rücknahme Kenntnis
erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird
von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten
schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.