(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung
und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des
gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt
sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben
Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der
bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Die
Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt
werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich
eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(4) Wer die Befähigung für eine Laufbahn außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebietes einschließlich des Landes Berlin erworben
hat, besitzt die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn auch im Lande Hessen. Der
Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister eine außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erworbene Befähigung
für eine entsprechende Laufbahn als Befähigung im Sinne des Satzes 1 anerkennen.