(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die
Laufbahnvorschriften bestimmt.
(3) Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts abweichend von den Vorschriften
des § 8 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 17
bis 27 durch Rechtsverordnung zu regeln.