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§ 187

Allgemeines


(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.


(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.


(3) Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamts abweichend von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 17 bis 27 durch Rechtsverordnung zu regeln.

     

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