(1) Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluß
einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen, können
vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife
beschäftigt werden.
(2) Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant begründet und endet außer
durch Tod
1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf;
2. durch Entlassung.
(3) Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie
die für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die
Unfallfürsorge finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von fünfzig vom Hundert
des Anwärtergrundbetrages vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres für das
Eingangsamt, in das Anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Abschluß des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein jährliches
Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzuwendung nach den für Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften. Die Gewährung der
Unterhaltsbeihilfe kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
werden.
(5) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.