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§ 187a

Laufbahn


(1) Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die den Abschluß einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden.


(2) Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant begründet und endet außer durch Tod

    1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf;

    2. durch Entlassung.


(3) Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie die für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge finden entsprechende Anwendung.


(4) Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von fünfzig vom Hundert des Anwärtergrundbetrages vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres für das Eingangsamt, in das Anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein jährliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzuwendung nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften. Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.


(5) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

     

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