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Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder 2. die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleisten.
1. fünfzig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerber, 2. fünfzehn vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte, 3. fünfunddreißig vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
1. die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung (Abs. 2); dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden, 2. das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren, 3. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen.
1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel, 2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen, 3. die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags.
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