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§ 19

Einstellung, Beförderung, Aufstieg


(1) Die Einstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann der Beamte in dem Amt eingestellt werden dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.


(2) Der Beamte darf nicht befördert werden:

1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,

2. im einfachen und im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden,

3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,

4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten.

Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden.


(3) Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulassen

1. für Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,

2. zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege eines nahen Angehörigen oder

3. zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes.

Im Übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.


(4) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt, regeln die Laufbahnvorschriften die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Laufbahnvorschriften können die Ablegung einer Prüfung vorsehen. Unabhängig von den durch die Laufbahnvorschriften bestimmten Anforderungen muß sich der Beamte beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden haben; das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf ihm nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.


(5) Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, die Polizeipräsidenten und den Landespolizeipräsidenten nicht anzuwenden.

     

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