(1) Die Einstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Im
Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses kann der Beamte in dem Amt
eingestellt werden dessen Übertragung im früheren Beamtenverhältnis zulässig gewesen
wäre.
(2) Der Beamte darf nicht befördert werden:
1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren
Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,
2. im einfachen und im mittleren Dienst vor Ablauf eines
Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit
der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht
regelmäßig durchlaufen werden,
3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze,
4. vor Feststellung der Eignung für einen höherwertigen
Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten.
Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht
übersprungen werden.
(3) Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während
der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulassen
1. für Beamte, die bereits während der Probezeit
hervorragende Leistungen erbringen,
2. zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der
Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der
Pflege eines nahen Angehörigen oder
3. zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes.
Im Übrigen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im
Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der
Landespersonalkommission über Ausnahmen von Abs. 1 und 2. Erhebt die
Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen
Ausnahmen der Zustimmung des Direktors des Landespersonalamts und der obersten
Dienstbehörde.
(4) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne
Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Soweit dieses Gesetz
nichts Näheres bestimmt, regeln die Laufbahnvorschriften die an die Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Laufbahnvorschriften können die
Ablegung einer Prüfung vorsehen. Unabhängig von den durch die Laufbahnvorschriften
bestimmten Anforderungen muß sich der Beamte beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren
Dienstes zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen
Dienstes befunden haben; das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes
darf ihm nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen
werden.
(5) Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, §§ 23,
26 und 27 Abs. 1 sind auf
Staatssekretäre, Regierungspräsidenten, den Leiter des Landesamtes für
Verfassungsschutz, die Polizeipräsidenten und den Landespolizeipräsidenten nicht
anzuwenden.