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§ 21

Mittlerer Dienst


(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1. der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

2. ein Vorbereitungsdienst von eineinhalb Jahren,

3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 Nr. 2 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn erfordern; die Dauer des Vorbereitungsdienstes darf ein Jahr nicht unterschreiten.


(2) Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen.

     

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