§ 22
Gehobener Dienst
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern
1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in
einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der
Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus
Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.
Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine
Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen
der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich
sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines
Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten
von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen
Vorbereitungsdienstes.
(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine
Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den
Anforderungen des Abs. 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer
Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig
ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung
für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu
bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
(5) Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes
derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer
Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen. Die Laufbahnvorschriften
können die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes von der Einhaltung von Fristen
seit dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abhängig machen.