§ 23
Höherer Dienst
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
1. ein nach § 19
c Abs. 2 Satz 2
geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer
Hochschule,
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die
Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für
die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang
nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung nach
Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen
Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst
oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden für den allgemeinen
Verwaltungsdienst die Studien der Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)
sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig anerkannt.
(3) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren
Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich mindestens ein Jahr in
einer Tätigkeit des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.