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§ 233
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes und des
Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt
der für das Dienstrecht zuständige Minister, soweit dieses Gesetz oder das
Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt.
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