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§ 233

Verwaltungsvorschriften


Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt der für das Dienstrecht zuständige Minister, soweit dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz nichts anderes bestimmt.

     

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