§ 23b
Ausländer und Staatenlose
Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen, und Staatenlose, die sich um die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst
bewerben, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des
öffentlichen Dienstes ist, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden;
bedürftigen Bewerbern kann eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der
Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Bewerber
werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.