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§ 24

Beamte besonderer Fachrichtungen


(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 20 bis 23) andere nach § 19c Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.


(2) Die Laufbahnvorschriften setzen Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst fest, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und bestimmen, inwieweit Zeiten einer für die Ausbildung des Beamten förderlichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

     

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