§ 24
Beamte besonderer
Fachrichtungen
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung
ist neben der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Für Beamte besonderer
Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung
(§§ 20
bis 23)
andere nach § 19c
Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden,
wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(2) Die Laufbahnvorschriften setzen Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst fest, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines
Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und bestimmen, inwieweit Zeiten einer
für die Ausbildung des Beamten förderlichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst
angerechnet werden können.