(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), erworben werden. Das Nähere regeln die
Laufbahnvorschriften.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.