(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung
besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue
Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das
bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne
seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder
anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden;
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Bei der Auflösung
oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der
Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird,
auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn
mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine
seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß
mindestens dem des Amts entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an
Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das
Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.