Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung der
Landesregierung oder Satzung, die der Genehmigung durch die Landesregierung
bedarf, Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes
verliehen werden.