(1) Für Abordnungen oder Versetzungen ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die
Befugnis, Abordnungen und Versetzungen zu verfügen, können die Minister auf
nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der
Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, so
darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. Das
Einverständnis ist schriftlich zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu
bringen.